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Jürgen Leske

Finanz-Check für Freiberufler

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Jürgen Leske

Finanz-Check für Freiberufler

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Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie. Detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Für Fragen und Anregungen:

leske@redline-verlag.de

Nachdruck 2012

© 2003 by Redline Verlag, ein Imprint der Münchner Verlagsgruppe GmbH

Nymphenburger Straße 86

D-80636 München

Tel.: 089 651285-0

Fax: 089 652096

Copyright © 2003 by Wirtschaftsverlag Carl Ueberreuter, Frankfurt/Wien

Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.

Umschlag: INIT, Büro für Gestaltung, Bielefeld

Coverabbildung: ZEFA, Düsseldorf

Druck: Books on Demand GmbH, Norderstedt

ISBN Print 978-3-86881-423-1

ISBN E-Book (PDF) 978-3-86414-376-2

ISBN E-Book (EPUB, Mobi) 978-3-86414-805-7

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Inhalt

Vorwort

1 Freiberufler – Wer ist das eigentlich?

Einordnung und Abgrenzung

Die wichtigsten freien Berufe

Wenn der Freiberufler sein Büro eröffnet

Finanzamt

2 Die perfekte Rechtsform – So begrenzen Sie die Haftung und sparen Steuern

Einzelunternehmen

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Partnerschaftsgesellschaft

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Aktiengesellschaft (AG)

Umwandlung

Steuerbelastungsvergleich

3 Die flexiblen Mitarbeiter – So beteiligen Sie das Finanzamt an Ihren Personalkosten

Arbeitgeber als eigener Chef

Ehegatte

Kinder

Minijobs

Job-Sharing

Freie Mitarbeiter

Befristete Arbeitsverträge

Vollzeitkräfte

Lehrlinge – Auszubildende

Fortbildung

Lohnbüro

Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag

Zuschläge

Werbungskosten

Kindergeld, Kinderfreibetrag

Altersvorsorge

Fahrtkosten

Dienstwagen

Verpflegung und Übernachtung

Telefon

Betriebsfeste

Aufmerksamkeiten

Mankogeld

Kinderbetreuungskosten

Rabatte, Sachprämien

Trinkgeld

Arbeitgeberdarlehen

Berufskleidung

Prämien, Abfindung

Zuschüsse vom Arbeitsamt

4 Die gängigsten Betriebssteuern – So nutzen Sie alle Tricks und retten Ihren Gewinn

Umsatzsteuer

Gewerbesteuer

Einkommensteuer

Körperschaftsteuer

Solidaritätszuschlag

5 Die wichtigsten Betriebsausgaben – So setzen Sie Ihren Aufwand voll ab

Begriff „Betriebsausgaben“

Apparate, Maschinen, Werkzeuge

Miete, Leasing

Geschäftswagen

Geschäftsreisen

Geschäftsessen

Telefon

Betriebsfeste

Sponsoring

Spenden

Geschenke

Zwei-Konten-Modell

6 Die schnellste Abschreibung – So profitieren Sie vom Verschleiß

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Abschreibung: Zweck, Sonderformen

Gebrauchte Wirtschaftsgüter

Lineare AfA

Degressive AfA

Gebäude

Mittelstands-AfA

7 Der richtige Jahresabschluss – So nutzen Sie die letzte Chance zum Steuersparen

Laufende Kontrolle

Einnahme-Überschuss-Rechnung

Bilanz

Gewinn- und Verlustrechnung

8 Die hilfreiche Investitionszulage – So bitten Sie das Finanzamt im Osten zur Kasse

Investitionszulage 2002

9 Die neue Insolvenzordnung – So treiben Sie jetzt Ihre Forderungen ein

Insolvenz Privatkunden

Insolvenz Firmenkunden

Rechte in der eigenen Krise

10 Die wirksamsten Fördermittel – So holen Sie sich Geld aus staatlichen Töpfen

Die wichtigsten Spielregeln

Die wichtigsten DtA-Programme

ERP-Existenzgründungsprogramm

Die wichtigsten KfW-Programme

11 Die günstigsten Kredite – So bekommen Sie faire Konditionen von der Bank

Rating per Computer

Die wichtigsten Prüfbereiche

Richtige Vorbereitung

Prüfung der Zahlen im Detail

Bürgschaft

Vorfälligkeitsentschädigung

12 Die rentabelste Geldanlage – So lassen Sie Ihr Vermögen optimal arbeiten

Vorab: Die drei wichtigsten Tipps

Die wichtigsten Steuerregeln

Familien-Strategie

Spekulationsfrist

Null Risiko: Renten

Geringes Risiko: Investmentfonds

Höheres Risiko: Aktien

Beschwerde beim Ombudsmann

13 Die sicherste Wertanlage – So gewinnen Sie mit Immobilien

Kaufargument Preis

Kaufargument Zinsen

Betriebs- oder Privatvermögen

Wohneigentumsförderung

Mietobjekte

Spekulationsgewinn

Gewerblicher Grundstückshandel

Immobilienfonds

14 Die umsichtige Betriebsübergabe – So schützen Sie Praxis und Familie

Vorab: Die drei wichtigsten Punkte

Der Vier-Stufen-Plan

Zwischenlösung: Betrieb verpachten

Vorsicht: Haftung!

Personalübernahme

Schenkung und Erbschaft

Betriebsaufgabegewinn

15 Die besten Berater – So testen Sie, was die Experten wirklich taugen

Steuerberater

Rechtsanwälte

Notare

16 Das kritische Finanzamt – So bieten Sie der Behörde Paroli

Zusage, Auskunft

Vorauszahlungen

Steuererklärung

Steuerbescheid

Erinnerung

Dienstaufsichtsbeschwerde

Betriebsprüfung

Lohnsteuerprüfung

Steuerfahndung

Anhang

Fortbildungsvertrag

Befristeter Arbeitsvertrag

Erstattung ausländischer Vorsteuer

Aufbewahrungsfristen

Steuertabelle

Literaturtipps

Abkürzungen

Vorwort

Die Angehörigen der freien Berufe sind schwer unter einen Hut zu bringen. Da ist die Gruppe der hochqualifizierten Dienstleister auf wirtschaftlichem und rechtsberatendem Gebiet – Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Notare –, dann die große Gruppe der medizinischen Berufe – Humanmediziner, Zahnärzte und sonstige Heilberufe –, auch die Architekten und Ingenieure müssen hier genannt werden, dann die schreibende Zunft wie die Journalisten und Schriftsteller, nicht zu vergessen die Künstler aller Art. Viele haben einen großen Verwaltungs- oder auch technischen Apparat im Hintergrund, andere brauchen gerade einmal einen Stapel blanken Papiers und einen Bleistift, um Großes zu bewirken.

Die Freiberufler, die auf dem Dienstleistungssektor tätig sind, gehören gelegentlich zu den Spitzenverdienern im Lande. Keine andere der großen Gruppen dürfte so viele Akademiker aufweisen wie die Freiberufler – und entsprechend ist ihr Selbstverständnis und Selbstbewusstsein geprägt.

Statt aber diese Spezialisten, die dem Staat im Allgemeinen höchst positiv gegenüberstehen und ihm zu einem ganz erklecklichen Steueraufkommen verhelfen, zu hegen und zu pflegen, werden sie vom Finanzamt geschurigelt, weil man bei ihnen leichte Beute machen kann. Denn die Freiberufler, die für ihre Klientel stets einen Tipp parat haben, versagen häufig dann, wenn es um ihre eigenen Geld- oder Steuerdinge geht. Dann schieben sie oftmals die Probleme vor sich her, statt den Stier bei den Hörnern zu nehmen und dem Staat nur das zu geben, was des Staates ist.

Diese Situation lässt sich ändern: Das Basiswissen für den Umgang mit dem Finanzamt, den Banken und ganz allgemein zum Management der eigenen Finanzen vermittelt dieses Buch, knapp und verständlich. Es ist sowohl geeignet für den Chef, der den generellen Einstieg in eines der angesprochenen Themen sucht, wie für den Eiligen, der schnell einmal nachschlagen will und einen Tipp zur Lösung eines aktuellen Problems sucht.

Dies ist kein Buch, das man von vorne bis hinten durchliest. Blättern Sie darin, um Anregungen zu finden. Und suchen Sie Rat, wenn Sie ein aktuelles Problem drückt. Der „Finanz-Check für Freiberufler“ ist auf dem Stand Juli 2003. Er ist nach bestem Wissen und gründlicher Recherche entstanden; für eventuell enthaltene Fehler übernehmen allerdings Autor und Verlag keine rechtliche Verantwortung.

Dank sagen möchte ich dem Herrn Assessor Harald Klein von der Redaktion „handwerk magazin“, der viel Material aus seinem Archiv beigesteuert hat, Herrn Kurt Bauer vom Ueberreuter Verlag für seine hilfreichen Lektoratstipps und Herrn Joachim Kopp für seine Mitarbeit bei der Erstellung des Manuskripts.

München, Juli 2003
Jürgen Leske

1 Freiberufler Wer ist das eigentlich?

Die Freiberufler gehören einer Berufsgruppe an, die schwer einzuordnen ist: Sie sind Unternehmer, aber ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe. Und viele ihrer Berufskollegen – besonders auffällig ist das bei Ärzten – üben ihren Beruf als Angestellte aus.

Einordnung und Abgrenzung

Die Abgrenzung zu den Angestellten ist noch verhältnismäßig einfach: Die Tätigkeit eines niedergelassenen Arztes und die eines angestellten Krankenhausarztes mag inhaltlich weitgehend dieselbe sein. Selbständig ist der Arzt aber, der auf eigene Rechnung und Gefahr arbeitet und dabei nicht den Weisungen Dritter zu folgen verpflichtet ist.

Selbständig oder angestellt?

Unselbständig tätig, also in einem Arbeitsverhältnis begriffen, ist derjenige, der seine Arbeitskraft schuldet. Das ist dann der Fall, wenn die betreffende Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht und verpflichtet ist, dessen Weisungen zu folgen. Er hat dann einen Arbeitsvertrag, der ihn entsprechend bindet.

In dieser Weise kann etwa ein Rechtsanwalt oder ein Steuerberater in einer größeren Kanzlei angestellt sein. Dann ist er nicht Partner derjenigen, denen die Kanzlei gehört. Ähnlich können Architekten oder Ingenieure angestellt sein.

Die Frage, ob ein Angestelltenverhältnis anzunehmen oder der Betreffende selbständig tätig ist, muss nach dem Gesamtbild seiner Verhältnisse beurteilt werden. Eine Rolle spielt der Vertrag, vor allem aber die Art und Weise, wie die Tätigkeit tatsächlich praktisch ausgeübt wird.

Selbständig oder gewerblich tätig?

Schwieriger ist die Abgrenzung zwischen einer gewerblichen und einer freiberuflichen Tätigkeit. Gemeinsam ist beiden, dass sie

Es gibt eine sehr theoretische Unterscheidung zwischen beiden Tätigkeiten, die sich am Ende nur noch dadurch erklärt, dass in früheren Jahrhunderten andere Zustände herrschten: Theoretisch ist zu sagen, dass bei den meisten gewerblichen Tätigkeiten der Einsatz von Kapital im Vordergrund steht (etwa im Handwerk, in der Industrie), während die Tätigkeit der Freiberufler in erster Linie durch den eigenen Arbeitseinsatz und durch geistige Arbeit gekennzeichnet ist.

Es ist sofort klar, dass diese Abgrenzungsmerkmale nicht sehr viel weiterhelfen. Jedem fallen sofort Angehörige freier Berufe ein, die mit einem ganz erheblichen Kapitaleinsatz arbeiten (etwa Zahnärzte oder Architekten). Bei anderen wird der eigene Arbeitseinsatz durch eine große Anzahl von Mitarbeitern erheblich verstärkt – dies ist etwa in Wirtschaftsprüferkanzleien oder bei Steuerberatern festzustellen. Neben der gesellschaftlichen Positionierung als Freiberufler oder Gewerbetreibende gibt es einen handfesten materiellen Grund, dass jemand daran interessiert ist, dass seine Tätigkeit als freiberufliche Arbeit eingestuft wird: Freiberufler müssen keine Gewerbesteuer zahlen.

Da allgemeine Abgrenzungskriterien ganz offenbar in der Praxis wenig weiterhelfen, werden die steuerlich als freiberufliche Tätigkeiten einzuordnenden Berufe im Einkommensteuergesetz einzeln aufgeführt. Diese Liste ist schon sehr alt und wird so gut wie nicht fortgeschrieben. So finden sich moderne Berufe – wie etwa jene aus der Datenverarbeitung – nicht darunter, obwohl der sie prägende Charakter doch stark dafür sprechen würde, dass man sie dort ebenfalls aufnimmt. Die Folge: Die Finanzgerichte haben immer wieder darüber zu entscheiden, ob ein Beruf nun als gewerbliche Tätigkeit oder als freier Beruf einzuordnen ist.

Die wichtigsten freien Berufe

Nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz wird den freien Berufen zugeordnet:

Man sieht: Einzelne Berufe sind im Gesetz erwähnt, andere werden durch ihre Art und Weise der Tätigkeit beschrieben, und die dritte Kategorie von Berufen sind solche, die den Katalogberufen ähnlich sind. Auf diese Weise war es auch möglich, solche Menschen steuerlich zu Freiberuflern zu erklären, deren Berufsausübung im Gesetz gar nicht erwähnt ist.

Was ist eine wissenschaftliche Tätigkeit?

Eine Tätigkeit ist als wissenschaftlich anzusehen, wenn sie entweder darauf gerichtet ist, durch Forschung auf einem bestimmten Gebiet neues Wissen hervorzubringen oder die Anwendbarkeit wissenschaftlicher Forschungsergebnisse auf konkrete Lebenssachverhalte zu untersuchen.

Wenn eine Person, deren Tätigkeit etwa in diese Definition hineinpasst, nicht angestellt ist und so ihren Beruf ausübt, dann ist sie wahrscheinlich freiberuflich tätig. Freiberuflich wird zum Beispiel die Erstellung von Gutachten sein, vorausgesetzt, sie ist besonders qualifiziert. Allerdings muss die Tätigkeit einen gewissen wissenschaftlichen Mindeststandard erreichen und verlangen. Werden lediglich Markterkenntnisse oder gewerbliche oder handwerkliche Erfahrungen angewendet, dann liegt gewerbliche Tätigkeit vor. Ein Beispielsfall sind etwa Kfz-Sachverständige, die ihre Tätigkeit ausüben, ohne Ingenieur zu sein. Sie sind Gewerbetreibende.

Die künstlerische Tätigkeit

Auch Künstler können, wenn sie nicht angestellt sind, Freiberufler sein. Es fällt sofort auf, dass hier der in der Bevölkerung sehr schillernde Begriff der Kunst mit hineinspielt. Die obersten Gerichte verlangten früher eine eigenschöpferische Tätigkeit mit einer Gestaltungshöhe. Davon ist man mittlerweile abgekommen. Im Zweifel wird hier wohl nur noch ein Gutachter helfen können (der seinerseits dann, sofern er nicht angestellt ist, eine freie berufliche Tätigkeit ausübt).

Maler, Musiker und Komponisten müssen sich dieser Tortur in der Regel nicht aussetzen. Bei Ihnen wird das künstlerische Niveau unterstellt. Da tun sich Restauratoren, Fotografen, Modezeichner und Gebrauchsgrafiker schon schwerer. In ihrem Fall bleibt nur, den Sachverständigen zu bemühen.

Auch Schriftsteller sind freiberuflich tätig. Schriftsteller ist man dann, wenn eigene Gedanken mit den Mitteln der Sprache schriftlich für die Allgemeinheit verfasst werden. Allerdings wird hier kein wissenschaftliches Niveau verlangt, auch kein künstlerisches. Deswegen können Werbetexter, auch Verfasser von Trivialromanen oder Ghostwriter eine schriftstellerische Tätigkeit ausüben.

Ein Übersetzer dagegen übt im Allgemeinen keine schriftstellerische Tätigkeit aus, aber er wird unter den Katalogberufen erwähnt und gilt daher als Freiberufler, ebenso die Journalisten.

Lehrer und Erzieher

Die Tätigkeit als Lehrer, gleichgültig ob Sport, Reiten, Tanzen, Autofahren und Ähnliches unterrichtet wird, kann freiberuflich ausgeübt werden. Für Erzieher gilt Ähnliches. Deswegen kann das Betreiben eines Kinderheims freiberuflich geschehen, sofern in der auswärtigen Unterbringung der Zweck zu sehen ist, „einer planmäßigen körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen“ Vorschub zu leisten, sodass die erzieherische Tätigkeit dem Heim das Gepräge gibt (so der Bundesfinanzhof in einem Urteil). Dies wird andererseits im Falle von Kindererholungsheimen oder Internaten zu verneinen sein: Wenn auch die Beherbergung und Beköstigung von Schülern eine wichtige Bedeutung erlangen, dann wird wohl von einem Gewerbebetrieb die Rede sein müssen.

Die Katalogberufe

Das Einkommensteuergesetz zählt einige Berufe auf, deren Ausübung es als freiberuflich bezeichnet. Die letztendlichen Merkmale für den Beruf werden allerdings dort nicht genannt, sondern von den allgemeinen berufsrechtlichen Regelungen festgelegt. Wer sich also als Ingenieur bezeichnen darf, das findet sich in dem dafür zuständigen Gesetzeswerk. Danach ist aber ein Kfz-Sachverständiger, der nur Schadensgutachten erstellt, kein Freiberufler, weil er die Voraussetzungen für den Ingenieur nicht erfüllen muss.

Man kann für die Katalogberufe Gruppen bilden, nämlich

Wenn der Freiberufler sein Büro eröffnet

Die Eröffnung des Büros eines Freiberuflers ist denkbar einfach, sofern er die Voraussetzungen erfüllt, die ihm seine Berufsordnung auferlegt. So muss beispielsweise jemand, der sich als Rechtsanwalt niederlassen möchte, das zweite juristische Staatsexamen vorweisen und die Zulassung innerhalb eines Landgerichtsbezirks beantragen. Er ist dann Zwangsmitglied einer Rechtsanwaltskammer. Sehr viel mehr Vorschriften werden ihm nicht mehr gemacht. Er muss einen ordentlichen Bürobetrieb unterhalten – mit einer gewissen Präsenzpflicht und der Möglichkeit der Erreichbarkeit – und entsprechend nach außen in Erscheinung treten (beispielsweise sein Kanzleischild am Eingang des Hauses anbringen).

Ähnliche Bestimmungen sind für fast jeden der alten freien Berufe zu finden. Wer dagegen etwa als freier Schriftsteller tätig ist, benötigt keinerlei formale Voraussetzungen – er muss nur Einkünfte aus seiner Schriftstellerei erzielen und dabei eine Gewinnerzielungsabsicht haben sowie von einer gewissen Beständigkeit in seiner Tätigkeit sein. Ist das nämlich nicht gegeben, kann man also feststellen, dass er eigentlich keine Gewinnerzielungsabsicht hat, dass er vielmehr die Schriftstellerei, das Komponieren oder Malen mehr als Hobby begreift, dann handelt es sich bei seiner Tätigkeit steuerlich gesehen um Liebhaberei – und das ist steuerlich unbeachtlich. Die Folge ist, dass er zwar keine Steuern auf die erzielten Einnahmen entrichten muss, auf der anderen Seite aber kann er seine Betriebsausgaben auch nicht absetzen: Der Komponist, der einen Synthesizer anschafft, der Musiker, der ein Instrument kauft, und der Maler, der die Rechnungen für seine Farbe und das Leinwandmaterial dem Finanzamt vorlegt, wird diese Kosten dann nicht geltend machen können.

Finanzamt

Wenn Sie Ihr Büro eröffnet haben, dann sollten Sie sich im Laufe der nächsten Monate auch einmal beim Finanzamt melden. Dann passiert Folgendes: Das Finanzamt schickt Ihnen einen Erhebungsbogen, auf dem Sie erste Prognosen zum erwarteten Umsatz und Gewinn machen sollen. Tragen Sie hier nicht Ihre kühnen Wunschvorstellungen ein, sonst brummt Ihnen das Finanzamt gleich zum Start gesalzene Vorauszahlungen auf. Stapeln Sie aber auch nicht bewusst zu tief, denn zum einen ärgern Sie sich sonst später um so mehr über Steuernachzahlungen, zum anderen kann Ihnen das ein übereifriger Beamter sogar als Steuerhinterziehung auslegen.

Wenn Sie nicht sicher sind, was Sie in den Bogen eintragen sollen, dann fragen Sie einen Betriebsberater oder Steuerexperten, eventuell auch Ihre Berufskammer, wenn es eine für Sie gibt – auch dafür zahlen Sie schließlich die nicht gerade geringen Kammerbeiträge.

2 Die perfekte Rechtsform So begrenzen Sie die Haftung und sparen Steuern

Ob Sie nun Existenzgründer sind, Ihr Büro schon seit einigen Jahren führen oder bereits an die Betriebsnachfolge (siehe Kapitel 14, ab Seite 159) denken – in allen Fällen spielt die Rechtsform eine wichtige Rolle. Denn sie entscheidet, wer den Betrieb führt, wer für den Betrieb haftet und welche Chancen zum Steuersparen es gibt.

Die gewählte Rechtsform wirkt sich unmittelbar auch auf die Firma aus. Das ist hier wörtlich zu verstehen und meint den Namen des Unternehmens. Die Firma ist quasi das Aushängeschild des Betriebes – auch des Büros des Freiberuflers – und signalisiert im täglichen Geschäftsverkehr, wie weit die Haftung des Unternehmens reicht.

Die Gruppe der Freiberufler ist in sich sehr heterogen: Wir haben die Künstler, Schriftsteller und Journalisten, die häufig ohne Verwaltungsapparat zu Hause arbeiten, lediglich einen Schreibtisch samt Computer als Arbeitsstätte benötigen. Das andere Extrem mögen die großen Wirtschaftsprüferkanzleien mit einem Heer von Angestellten sein oder die großen Architektur- und Ingenieurbüros. Dazwischen finden sich allerlei kleinere Büros mit Einzelkämpfern als Chef oder ein oder zwei weiterer Kollegen, die entweder zusammen eine Bürogemeinschaft unterhalten oder eine Sozietät gegründet haben.

In den allermeisten Fällen handelt es sich bei den Freiberuflern um Einzelunternehmen, sehr viel seltener schon gibt es die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gelegentlich wird auch in neuerer Zeit die Rechtsform der GmbH oder Aktiengesellschaft gewählt.

Einzelunternehmen

Daß die meisten Freiberufler mit dem Einzelunternehmen ihre Existenz aufgebaut haben, ist nachvollziehbar. Mit wachsendem Umsatz, höheren Investitionen und steigenden Außenständen kann diese Rechtsform aber schnell gefährlich werden.

Firma

Ein Freiberufler muss allein deshalb, weil er Freiberufler ist, noch nicht mit einer bestimmten Firmierung nach außen auftreten: Kein Journalist ist gezwungen, sich als solcher zu bezeichnen oder ein Schild an seine Wohnung zu heften, das auf ihn als Journalist hinweist. Dasselbe gilt für fast alle derjenigen freien Berufe, die ins Künstlerische hineinspielen.

Etwas anderes mag für diejenigen Freiberufler gelten, die einen so genannten kammerverfassten Beruf ausüben, die also, um tätig sein zu können, zwangsweise einer Berufskammer angehören. Zu ihnen zählen die vielen akademischen Berufe wie Arzt, Notar, Rechtsanwalt, Ingenieur, Architekt. Hier schreibt das jeweilige Standesrecht den Mitgliedern häufig vor, wie sie nach außen auftreten müssen, oder aber zumindest, wie sie keinesfalls auftreten dürfen. Anders als im gewerblichen Bereich wird man einem Arzt namens Hans Huber nicht verweigern können, als Hans Huber, Arzt für Frauenleiden, aufzutreten, auch dann nicht, wenn es einen anderen Hans Huber am Ort bereits gibt, der dieselbe Sparte vertritt. Es mag allenfalls sein (dies ist gelegentlich bei Juristen so üblich), dass der ältere der beiden hinter seinen Namen eine „I“ setzt und der Dienstjüngere eine „II“.

Die anderen Regeln der Firmierung orientieren sich daran, in welcher anderen Rechtsform die Freiberufler tätig sind: Handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, dann wird dies nach außen dadurch kenntlich gemacht, dass die Namen der beiden Gesellschafter genannt werden oder nur einer mit dem Hinweis „& Kollegen“. Die Firmierung „Fritz Müller & Partner“ ist nur noch da möglich, wo wirklich die Rechtsform der Partnerschaft gewählt wurde. Wer heute noch so firmiert, obwohl lediglich eine BGB-Gesellschaft gemeint ist, der sollte dies schleunigst ändern.

Eigenkapital

Der wichtigste Posten für die Finanzierung, aber auch für die Haftung Ihres Unternehmens ist das Eigenkapital. Und damit ist gleichzeitig der heikelste Punkt vieler Einzelbüros angeschnitten, denn die Eigenkapitalquote ist fast immer viel zu gering. Nach einer bewährten betriebswirtschaftlichen Faustregel sollten sich Eigenkapital und Fremdkapital in etwa die Waage halten, also ein Verhältnis von 1:1 aufweisen. Dieses Prinzip ist aber der Idealfall.

Diesen sollten Sie aber auch als erfahrener Unternehmer nicht aus den Augen verlieren. Wichtig ist dabei die Entwicklung, also die Frage, ob sich das Verhältnis Eigenkapital zu Fremdkapital auf 1:1 zubewegt oder ob das Fremdkapital stetig zunimmt. Ist letzteres der Fall, weil zum Beispiel neue Bankkredite aufgenommen wurden, um etwa in neue Apparate oder in den Ausbau des Bürogebäudes zu investieren, dann sollten Sie umgehend darüber nachdenken, wie das Eigenkapital aufgestockt werden kann. Im Einzelunternehmen gibt es hier nur beschränkte Varianten wie zum Beispiel

Im Vergleich zu den Kapitalgesellschaften GmbH und vor allem AG (siehe dort), aber auch etwa zur Personengesellschaft bleibt jedoch das Einzelunternehmen bei der Zufuhr von Eigenkapital außerordentlich schwer manövrierbar.

Haftung

Aus der häufig schlechten Situation beim Eigenkapital folgt das Risiko der Haftung, das gefährlichste Kapitel beim Einzelunternehmen: Sie haften mit Ihrem gesamten Vermögen, also mit dem betrieblichen und mit dem privaten Vermögen! Die Tragweite dieser unbeschränkten Haftung ist zwar vielen durchaus bewusst – sie wird jedoch mit zunehmender Betriebstätigkeit verdrängt und erst in extremen Fällen wieder wahrgenommen.

Beispiel: Sie unterhalten eine alteingesessene Facharztpraxis, die in den vergangenen 15 Jahren außerordentlich florierte. Erst im Zuge der Gesundheitsreform und nachdem sich just gegenüber Ihren Praxisräumen ein Ärztehaus etabliert hat, stellen Sie dramatische Umsatzeinbußen fest. Doch Ihre Bank, Ihre Lieferanten und die anderen Gläubiger sind deshalb nicht besonders beunruhigt, weil sie nicht nur Ihr Betriebsvermögen zwangsversteigern und pfänden lassen, sondern auch noch Ihr privates Wohnhaus, Ihre private Geldanlage und sogar Ihre Altersvorsorge „unter den Hammer“ bringen können (weitere Details zum neuen Insolvenzrecht ab Seite 120).

Deshalb ist es vor allem beim Einzelkämpfer wichtig, möglichst alle Vorkehrungen zu treffen, mit denen diese allumfassende Haftung zumindest teilweise beschränkt werden kann. Die wichtigsten Tipps dazu sind:

Tipp Forderungen absichern. Sie sollten Ihre Forderungen soweit irgend möglich absichern. Hierzu gehören zum Beispiel Abschlagszahlungen, zügige Fakturierung, effizientes Mahnwesen (Details auf Seite 124).

Tipp Versicherungen abschließen. Sie sollten sich umfassend gegen eigene Fehler und Fehler Ihrer Mitarbeiter versichern. Die Betriebshaftpflicht ist wirtschaftlich gesehen Pflicht. Wegen weiterer Details sollten Sie mehrere Versicherungsunternehmen fragen und deren Konditionen vergleichen.

Tipp Immobilien retten. Sinnvoll kann es auch sein, das private Wohnhaus, vielleicht sogar das Bürogebäude aus der Haftung herauszunehmen. Dafür gibt es zwei Wege: Entweder Sie übertragen die Immobilie auf Ihren Ehepartner und vereinbaren Gütertrennung. Oder Sie üben Ihren Beruf als GmbH aus. In beiden Fällen bleibt zumindest das private Haus dem Zugriff des Gerichtsvollziehers entzogen.

Geschäftsführung

Im Einzelunternehmen sind Sie als Inhaber alleiniger Geschäftsführer. Das heißt, nur Sie bestimmen, wo investiert wird, welche Aufträge angenommen und ausgeführt werden, welche Mitarbeiter eingestellt oder entlassen werden. – Soweit die Theorie. In der Praxis hat der Ehegatte – die Frau oder der Mann – ein gehöriges Mitspracherecht.

Der Ehegatte kümmert sich um alle Vorgänge im Büro, hält den Kontakt zu den Kunden, erledigt die Finanzbuchführung und die Lohnbuchhaltung. Verantwortlich bleibt jedoch in den meisten Büros der Inhaber. Denn in der Regel läuft der Ehepartner als Angestellter (zu den Feinheiten siehe Seite 33) und handelt mit der Vollmacht eines Stellvertreters. Wenn dann Fehler zur Haftung führen, muss dafür der Inhaber geradestehen. Wie oben dargestellt, treffen die finanziellen Folgen der Haftung im Extremfall aber dann doch die Familie insgesamt.

Steuervorteile

Einkommensteuer. Anders als die Gewerbetreibenden können Sie als Freiberufler Ihre Gewinne immer nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln – egal, wie groß Ihr Büro ist. Sie können aber auch die Bilanzierung wählen.

Weiterer Vorteil: Verluste aus Ihrer freiberuflichen Tätigkeit können Sie im vollen Umfang mit anderen Einkünften gegenrechnen. So schmälert der Verlust zum Beispiel die Einkünfte aus Ihrem Mietshaus oder aus Ihrer Geldanlage (soweit dort der Freibetrag überschritten worden ist).

Mitarbeiter. Sie können Ihre Ehefrau, Kinder und andere Verwandte als Arbeitnehmer einstellen und dann deren Lohn und Lohnzusatzkosten als Betriebsausgaben absetzen (Details siehe Seite 33ff). Mit sich selbst können Sie allerdings keinen Dienstvertrag abschließen, den das Finanzamt akzeptieren würde. Wenn Sie darauf Wert legen, gibt es nur zwei Möglichkeiten: Entweder Ihr Ehepartner oder ein Geschäftspartner mit entsprechender Qualifikation übernimmt das Einzelunternehmen, und Sie arbeiten nur noch als Angestellter mit. Oder Sie wechseln in eine Rechtsform, in der das Unternehmen juristische Person ist, das heißt selbständig mit Ihnen als Chef ein Angestelltenverhältnis begründen kann. Hier kommen in erster Linie die GmbH und die AG in Betracht. Ob sich das allerdings steuerlich lohnt, sollten Sie zuvor durch einen Steuerbelastungsvergleich berechnen lassen (siehe Seite 30).

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Sie können sich auch mit einem oder mehreren Kollegen zusammentun, um gemeinsam unternehmerisch tätig zu werden. Am unkompliziertesten geht das in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts – kurz GbR. Sie ist eine unter Freiberuflern sehr beliebte Art, den Beruf auszuüben.

Gründung

Die GbR gründen Sie und Ihre Partner mit einem Gesellschaftsvertrag. Wie die meisten Verträge kann auch dieser mündlich geschlossen werden. Sie können sich also am Stammtisch mit einem Freund einigen, etwa einen Hausbau gemeinsam zu erledigen oder künftig generell zusammenzuarbeiten – und schon ist die GbR entstanden.

Es ist selbstverständlich, dass man solch eine schlampige Art der Gründung einer Gesellschaft jedenfalls dann unterlassen sollte, wenn es um die eigene Berufsausübung geht. Lassen Sie sich den Gesellschaftsvertrag von einem Experten entwerfen und sorgfältig ausarbeiten. Das lohnt sich allemal – insbesondere für den Fall, für den solche Verträge vor allem verfasst werden: nämlich für den Fall der Krise innerhalb der Gesellschaft. Wenn Sie einem Berufsverband angehören, dann gibt es sicherlich Mustertexte für die spezielle Art des Unternehmens, das Sie betreiben möchten. Ziehen Sie solche Muster immer dann zu Rate, wenn Sie einen Beruf ausüben, der einem besonderen Standesrecht unterliegt. Aber auch ein Pressebüro sollte die Kosten für einen professionell entworfenen Gesellschaftsvertrag nicht scheuen.

Arbeitsgemeinschaft

Unter den freiberuflich Tätigen gibt es verschiedene Varianten der BGB-Gesellschaft. So gibt es die freiberuflichen Arbeitsgemeinschaften. Sie werden beispielsweise von Architekten und Statikern zur Planung und Durchführung größerer Bauprojekte eingegangen. In diesem Fall werden die Aufträge der Arbeitsgemeinschaft selbst erteilt. Dagegen bleiben die Mitglieder bei der Ausführung der Arbeiten selbständig. In dem Vertrag werden nur allgemeine Grundsätze über die Aufteilung der Arbeiten unter den Mitglieder festgehalten sowie Regelungen über die Abrechnung und über Fragen der Haftung. Nach Erledigung dieses Auftrages ist die Arbeitsgemeinschaft dann wieder aufgelöst.

Apparate- und Laborgemeinschaft

Ärzte gehen gelegentlich eine Apparate- und Laborgemeinschaft ein. Es geht dabei um die gemeinsame Nutzung von Räumen und medizinischen Geräten, vielleicht auch um die gemeinsame Beschäftigung von Personal zur Senkung der Kosten. Die Honorare für die Laborleistungen werden in der Regel von den einzelnen Ärzten den Patienten in Rechnung gestellt.

Bürogemeinschaft

Eine weitere Variante ist die Bürogemeinschaft. Unter Architekten, Journalisten und den rechts- und wirtschaftsberatenden Berufen sind die Bürogemeinschaften verbreitet. Hier geht es darum, ein Büro gemeinschaftlich zu unterhalten und eventuell eine berufsrechtliche Verbindung einzugehen. Nach außen tritt jeder der Freiberufler im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf. Sie sollten aber – wie bei jeder anderen der beschriebenen Arten des Zusammengehens mit Kollegen – genau darauf achten, ob Ihr Standesrecht dieses Zusammengehen auch erlaubt. Das berufliche Standesrecht der kammerverfassten Berufe erlaubt nicht jede Konstellation.

Sozietät

Wenn sich Rechtsanwälte, Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer zusammentun, um gemeinsam ihren Beruf in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auszuüben, dann wird dies als Sozietät bezeichnet. Welche Art der Zusammensetzung hier erlaubt ist, ist den berufsrechtlichen Vorschriften und den Standesrichtlinien zu entnehmen.

Die Sozietät geht über das Ziel der Bürogemeinschaft hinaus: Es geht nicht mehr nur darum, gemeinsam ein Büro anzumieten und zu nutzen, sodass die Kosten auf mehrere Köpfe umgelegt werden, auch die für die Büroeinrichtung und das Personal. Vielmehr sind alle Gesellschafter beruflich im Interesse der Gesellschaft tätig. Nach außen tritt die Sozietät entweder mit dem Namen aller Gesellschafter auf oder unter dem Namen eines oder einiger der Gesellschafter und dem Hinweis „& Kollegen“. Der Zusatz „& Partner“ oder „Partnerschaft“ darf nicht mehr verwendet werden, es sei denn, es handelt sich tatsächlich um eine Partnerschaft im juristischen Sinne (siehe dazu Seite 24).

Schließen sich mehrere der rechts- und wirtschaftsberatenden Freiberufler zu einer Sozietät zusammen, dann bilden sie regelmäßig ein Gemeinschaftsvermögen, das den Gesellschaftern zur gesamten Hand zusteht. Im Vertrag sollte das Gesamthandvermögen und die Anteile der Gesellschafter am Gesamthandvermögen sowie an den stillen Reserven und am Praxiswert auch genau bezeichnet werden.

In der Regel schließt die Sozietät den Vertrag mit den Mandanten mit der Folge, dass die Sozii gemeinschaftlich verpflichtet sind. Die Folge ist weiter, dass alle Sozii grundsätzlich dem Mandant auf Schadensersatz haften, unabhängig davon, von welchem der Gesellschafter der Schaden verursacht wurde. Abgefedert wird dieses Risiko jedoch durch die Berufshaftpflichtversicherung.

Die Einnahmen aus der Berufstätigkeit fließen normalerweise der Sozietät zu. Am Ende des Jahres wird der Gewinn der Gesellschaft ermittelt und auf die Gesellschafter verteilt.

Gemeinschaftspraxis

Ähnlich wie die Angehörigen der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe können sich auch Ärzte zum gemeinsamen Betrieb einer Arztpraxis zusammenschließen. Eine solche Gemeinschaftspraxis wird dann auch in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben. Selbst wenn in den meisten Fällen ein Patient nur von einem der Ärzte behandelt wird, besteht der Vertrag normalerweise zwischen dem Patienten und allen Ärzten der Praxis (sofern sie nicht angestellt sind). Die Rechtsverhältnisse entsprechen denen der Sozietät (siehe oben).

Firma

Die GbR führt grundsätzlich keine eigene Firma. Da das in dieser Rechtsform agierende Büro jedoch einen Namen braucht, wird hier der Name mindestens eines Gesellschafters genommen. Es können auch alle Namen aufgeführt werden. Und seit 1. Juli 1998 haben Sie die Möglichkeit, eine Sachfirma oder Phantasienamen zu verwenden, sofern Sie damit nicht über die Haftungsverhältnisse täuschen oder die Verwechslung mit anderen Unternehmen ermöglichen und sofern das Ihr Standesrecht erlaubt.

Wenn also zum Beispiel Franz Schmidt und Peter Huber fortan zusammen ein Ingenieurbüro führen, kann die Firma „Franz Schmidt“ oder „Peter Huber“ oder „Franz Schmidt & Peter Huber“ heißen. Dazu können Sie zum Beispiel die Tätigkeit nennen und auch den Zusatz „GbR“ anfügen. Allerdings bedeutet GbR in der Firma keinerlei Haftungsbeschränkung.

Eigenkapital

Wie beim Einzelunternehmen bezieht die GbR ihr Eigenkapital in erster Linie von den Unternehmern oder Gesellschaftern. Im Vordergrund stehen also auch hier Einlagen, die – wie beim Einzelunternehmen dargestellt – aufgestockt werden können. Soll eventuell ein weiterer Kollege/eine weitere Kollegin in die GbR aufgenommen werden, und wollen Sie die Person zuerst einmal daraufhin testen, ob sie zu Ihrem Betrieb passt, dann machen Sie sie zunächst zum stillen Teilhaber. Das bringt schon während der „Testphase“ frisches Kapital ins Unternehmen, bindet und zeigt auch, wie groß das Interesse des neuen Partners an der gemeinsamen GbR ist. Hat sich die Zusammenarbeit später bewährt, dann machen Sie ihn zum regulären Gesellschafter mit gleichen Rechten und Pflichten.

Haftung

Als Gesellschafter der GbR haften Sie zusammen mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin bzw. mit Ihren Partnern. Dabei erstreckt sich die Haftung wie beim Einzelunternehmer auf das gesamte Vermögen, also sowohl auf das Betriebs- als auch auf das Privatvermögen aller Gesellschafter. Gläubiger der GbR können gegen einen oder gegen alle Gesellschafter vorgehen, die sich wiederum intern darüber verständigen müssen, wer für eine Schuld letztendlich aufzukommen hat. Die Juristen nennen das „gesamtschuldnerische Haftung“. Für Sie als GbR-Gesellschafter hat diese Konstruktion im Vergleich zum Einzelunternehmen also den Vorteil, dass Sie mit allen Geschäften, die im Einklang mit dem Gesellschaftsvertrag stehen (unter anderem deshalb sollte er schriftlich geschlossen werden), den oder die Partner mitverpflichten. Für Schulden, Schadenersatz und andere Haftungstatbestände müssen Sie dann in der Regel nicht alleine aufkommen.

Wenn ein Gesellschafter einen Vertrag mit einem Kunden abschließt, auf den sich sein Mitgesellschafter nie eingelassen hätte, dann ist dieser Vertrag für die GbR gleichwohl bindend. Nur intern kann der Mitgesellschafter seinen Partner eventuell in Regress nehmen, soweit sich dieser über entsprechende Absprachen hinweggesetzt hat.

Parteifähigkeit

Seit Anfang 2001 ist die GbR – zumindest als Außengesellschaft – parteifähig. Sie kann also klagen und verklagt werden (BGH II ZR 331/00).

Steuervorteile