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Print ISBN 978-3-415-06476-8
E-ISBN 978-3-415-06526-0

© 2019 Richard Boorberg Verlag

E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara

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Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

Kapitel 1
Einführung in die rechtliche Fallbearbeitung

1.1 Inhaltliche Grundsätze

1.2 Prüfschema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen

1.3 Gesamtübersicht Prüfschema

1.4 Erläuterungen zum Zwangsrecht

1.4.1 Verwaltungsvollstreckung

1.4.2 Zulässigkeit des Zwanges

1.4.3 Zwangsmittel

1.4.4 Arten des unmittelbaren Zwanges

1.4.5 Fesselung

1.4.6 Schusswaffengebrauch

1.5 Erläuterungen zum präventiven Normalvollzug

1.6 Erläuterungen zum präventiven sofortigen Vollzug

1.7 Erläuterungen zum repressiven Zwang

1.8 Allgemeine Ratschläge zur Bearbeitungstechnik

Kapitel 2
Übungssachverhalte mit Lösungen

2.1 Fälle zum präventiven Normalvollzug – § 6 Abs. 1 VwVG

Fall 1: Körperliche Gewalt – § 2 Abs. 1, 2 UZwG – Durchsetzung Platzverweis

Fall 2: Körperliche Gewalt – § 2 Abs. 1, 2 UZwG – Durchsetzung Platzverweis

Fall 3: Körperliche Gewalt – § 2 Abs. 1, 2 UZwG – Durchsetzung Platzverweis

Fall 4: Körperliche Gewalt – § 2 Abs. 1, 2 UZwG – Durchsetzung Sicherstellung

Fall 5: Körperliche Gewalt – § 2 Abs. 1, 2 UZwG – Durchsetzung Durchsuchung

Fall 6: Körperliche Gewalt – § 2 Abs. 1, 2 UZwG – Durchsetzung Durchsuchung

Fall 7: Fesselung – § 2 Abs. 1, 3, § 8 UZwG – Durchsetzung Identitätsfeststellung

Fall 8: Wasserwerfereinsatz – § 2 Abs. 1, 3 UZwG – Durchsetzung Platzverweis

Fall 9: Waffeneinsatz (EKA) – § 2 Abs. 1, 4 UZwG – Durchsetzung Generalbefugnis

Fall 10: Schusswaffeneinsatz – § 2 Abs. 1, 4, § 10 UZwG – Durchsetzung Generalbefugnis

Fall 11: Schusswaffeneinsatz – § 2 Abs. 1, 4, § 10 UZwG – Durchsetzung Generalbefugnis

2.2 Fälle zum präventiven Sofortvollzug – § 6 Abs. 2 VwVG

Fall 12: Körperliche Gewalt – § 2 Abs. 1, 2 UZwG – Durchsetzung Platzverweis

Fall 13: Körperliche Gewalt – § 2 Abs. 1, 2 UZwG – Durchsetzung Generalbefugnis

Fall 14: Körperliche Gewalt – § 2 Abs. 1, 2 UZwG – Durchsetzung Generalbefugnis

Fall 15: Körperliche Gewalt – § 2 Abs. 1, 2 UZwG – Durchsetzung Generalbefugnis

Fall 16: Nagelgurt – § 2 Abs. 1, 3 UZwG – Durchsetzung Identitätsfeststellung

Fall 17: Waffeneinsatz (EKA) – § 2 Abs. 1, 4 UZwG – Durchsetzung Generalbefugnis

Fall 18: Waffeneinsatz (RSG) – § 2 Abs. 1, 4 UZwG – Durchsetzung Generalbefugnis

2.3 Fälle zum repressiven Zwang – StPO

Fall 19: Körperliche Gewalt – § 2 Abs. 1, 2 UZwG – Durchsetzung Beschlagnahme

Fall 20: Körperliche Gewalt – § 2 Abs. 1, 2 UZwG – Durchsetzung Beschlagnahme

Fall 21: Körperliche Gewalt – § 2 Abs. 1, 2 UZwG – Durchsetzung Verhaftung

Fall 22: Körperliche Gewalt – § 2 Abs. 1, 2 UZwG – Durchsetzung Festnahme

Fall 23: Fesselung – § 2 Abs. 1, 3, § 8 UZwG – Durchsetzung Verhaftung

Fall 24: Fesselung – § 2 Abs. 1, 3, § 8 UZwG – Durchsetzung Identitätsfeststellung

Fall 25: Schusswaffeneinsatz – § 2 Abs. 1, 4, § 10 UZwG – Durchsetzung Festnahme

Kapitel 3
Anhang

3.1 Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG)

3.2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

3.3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

3.4 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)

3.5 Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)

3.6 Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministers des Innern zum Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugbeamte des Bundes (UZwVwV-BMI)

3.7 Schematische Darstellung der Zulässigkeit der Vollstreckung des präventiven Zwanges

3.8 Schematische Gegenüberstellung der Zulässigkeit des präventiven und repressiven Zwanges

3.9 Schema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen

Fälle und Lösungen zum UZwG

für die Ausbildung in der Bundespolizei

Nils Neuwald

Erster Polizeihauptkommissar, Diplom-Verwaltungswirt (FH), M.A.
Fachkoordinator der Fachgruppe Recht und Verwaltung am
Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Neustrelitz

und

Elisabeth Rathmann

Polizeihauptkommissarin, Diplom-Verwaltungswirtin (FH)
Polizeifachlehrerin und Fachverantwortliche für Einsatzrecht im VmPVD am
Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Neustrelitz

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Vorwort

In der Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei sind im Fach Einsatzrecht/Verkehrsrecht schriftliche Prüfungsarbeiten, in Form von Aufsichtsarbeiten sowie Zwischen- und Laufbahnprüfungen, zu erbringen.

Den Anwärtern fällt es erfahrungsgemäß schwer, trotz richtig erkanntem Ergebnis die Lösung korrekt niederzuschreiben. Hierbei soll das vorliegende Buch eine Hilfestellung bieten. Es enthält zahlreiche Sachverhalte zu den Zwangsmaßnahmen im bundespolizeilichen Aufgabenbereich. Diese werden regelmäßig gemäß Ausbildungs- und Stoffverteilungsplan in Prüfungen und Aufsichtsarbeiten geprüft.

Alle Sachverhaltslösungen sind komplett ausformuliert und entsprechen dem verbindlich festgelegten Prüfungsschema für die rechtliche Begründung von Eingriffsbefugnissen. Die Lösungen basieren auf den bundesweit harmonisierten Arbeitsunterlagen für die Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes und der Verfahrensanweisung der Bundespolizeiakademie für die Erstellung von Prüfungsarbeiten.

In einem einführenden Abschnitt wird zu Beginn des Buches das Prüfungsschema ausführlich dargestellt. Es werden Bearbeitungshinweise zu jeder einzelnen Ziffer des behördlich vorgegebenen Prüfungsschemas gegeben.

Wir wünschen allen Leserinnen und Lesern viel Freude bei der Lektüre des Buches und gutes Gelingen bei der Lösung der schriftlichen Aufsichts- und Prüfungsarbeiten.

Neustrelitz, im Frühjahr 2019

Die Verfasser

Abkürzungsverzeichnis

§/§§

Paragraf/Paragrafen

Abs.

Absatz

Alt.

Alternative

Art.

Artikel

AufenthG

Aufenthaltsgesetz

B

Bundesstraße

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGS

Bundesgrenzschutz

BMI

Bundesministerium des Innern

BPOL

Bundespolizei

BPOLABT

Bundespolizeiabteilung

BPOLD

Bundespolizeidirektion

BPOLI

Bundespolizeiinspektion

BPolBG

Bundespolizeibeamtengesetz

BPolG

Bundespolizeigesetz

BPolZV

Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden

DB AG

Deutsche Bahn Aktiengesellschaft

DGL

Dienstgruppenleiter

d. h.

das heißt

EBO

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

EKA

Einsatzstock kurz ausziehbar

f./ff.

folgende/fortfolgende

FAA

Fahrkartenautomatenaufbruch

gem.

gemäß

GG

Grundgesetz

ggf.

gegebenenfalls

grds.

grundsätzlich

IDF

Identitätsfeststellung

i. e. S.

im engeren Sinne

i. S. d.

im Sinne des

i. V. m.

in Verbindung mit

i. w. S.

im weiteren Sinne

JVA

Justizvollzugsanstalt

km

Kilometer

LKW

Lastkraftwagen

LmPVD

Laufbahnlehrgang für den mittleren Polizeivollzugsdienst

LuftSiG

Luftsicherheitsgesetz

MP5

Maschinenpistole 5

Nr.

Nummer

o. g.

oben genannte(r)

OWi

Ordnungswidrigkeit

P30

Pistole 30

PHM

Polizeihauptmeister

PKW

Personenkraftwagen

PVB

Polizeivollzugsbeamte/r

PVD

Polizeivollzugsdienst

RGL

Rechtsgrundlage

RGV

Rechtsgutverletzung

RSG

Reizstoffsprühgerät

SDÜ

Schengener Durchführungsübereinkommen

SGK

Schengener Grenzkodex

StGB

Strafgesetzbuch

StPO

Strafprozessordnung

UZwG

Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes

UZwVwV-BMI

Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministers des Innern zum Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes

VA

Verwaltungsakt

Var.

Variante

VmPVD

Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst

VwVG

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

WaWe

Wasserwerfer

z. B.

zum Beispiel

Kapitel 1

Einführung in die rechtliche Fallbearbeitung

In der Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei sind im Fach Einsatzrecht/Verkehrsrecht schriftliche Prüfungen, in Form von Aufsichtsarbeiten sowie Zwischen- und Laufbahnprüfungen, zu bewältigen.

Die fachinhaltliche Verantwortung für die Erstellung der Prüfungsarbeiten obliegt der Bundespolizeiakademie sowie den Fachgruppen Recht und Verwaltung der Aus- und Fortbildungszentren.

Die Aufsichtsarbeiten werden durch die Aus- und Fortbildungszentren in eigener Verantwortlichkeit erstellt.

1.1 Inhaltliche Grundsätze

Den fachinhaltlichen Schwerpunkt bilden das Strafrecht, die Eingriffsbefugnisse aus dem Polizei- sowie dem Strafprozessrecht und das Zwangsrecht. Hierbei werden aktuelle Rechts- und Kriminalitätsentwicklungen im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei berücksichtigt.

Die Grenzen des zulässigen Prüfungsstoffs ergeben sich aus dem Lernfeld (Lernfeld = Prüffeld) auf Grundlage der bundesweit harmonisierten Lehrunterlagen. Es werden zukunftsorientierte Fragestellungen („ex ante“) bei Befugnissen und Maßnahmen verwendet. Die Prüfung der Zwangsanwendung erfolgt im Nachgang, das heißt „ex post“.

Als Örtlichkeiten des Geschehens sind die jeweiligen Musterinspektionen vorgesehen. Diese sind für den Bereich der grenzpolizeilichen Aufgabe die Bundespolizeiinspektion Forst, für die bahnpolizeiliche Aufgabe die Bundespolizeiinspektion Hamburg, für die Wahrnehmung der Aufgabe Luftsicherheit die Bundespolizeiinspektion Hamburg Flughafen sowie für verbandspolizeiliches Tätigwerden die Bundespolizeiabteilung Ratzeburg.

1.2 Prüfschema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen

Das für die Prüfung der polizeilichen Befugnisse zugrunde gelegte „Schema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen“ basiert auf der Anlage 3 zum BMI-Erlass BGS I 3-653 101/ 3 vom 01.09.2001. Es enthält die rechtlichen Anforderungen, die im polizeilichen Alltag im mittleren Polizeivollzugsdienst bei der Anwendung von Eingriffsmaßnahmen zu beachten sind. Dies soll vor allem dazu führen, dass sich die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten der Bundespolizei rechtssicher zum Handeln oder Nichthandeln entschließen. Das Prüfschema darf aber nicht dazu verleiten, jeden Punkt im gleichen Umfang und mit der gleichen Intensität zu bearbeiten. Der Sachverhalt und die Aufgabenstellung bestimmen den Lösungsweg.

Das Prüfschema ist ebenso wie unkommentierte Gesetzestexte bei der Zwischenprüfung des 1. Dienstjahres (VmPVD) zugelassen und wird als Anlage der Prüfungsarbeit beigefügt. Die schriftliche Prüfungsarbeit im 3. Dienstjahr, dem Laufbahnlehrgang (LmPVD), muss ohne beigefügtes Schema gelöst werden.

1.3 Gesamtübersicht Prüfschema

1 Entscheidung

1.1 Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln

1.2 Benennung der zu treffenden Maßnahmen

2 Zuständigkeit

2.1 Sachliche Zuständigkeit

2.2 Örtliche Zuständigkeit

3 Eingriff

3.1 Befugnisnorm

3.2 Adressat

3.3 Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen/Verhältnismäßigkeit

3.4 Besondere gesetzliche Pflichten/Formvorschriften

3.5 Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme

4 Zwang

4.1 Benennung der Art des Zwanges

4.2 Zulässigkeit der Vollstreckung

4.3 Adressat des Verwaltungszwanges

4.4 Zur Anwendung unmittelbaren Zwanges berechtigte Personen

4.5 Besondere Vorschriften

– Androhung

– Besondere Anforderungen

4.6 Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen/Verhältnismäßigkeit

4.7 Feststellung der Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Durchsetzung dieser Maßnahme

1.4 Erläuterungen zum Zwangsrecht

Unter den Ziffern 1.1 bis 3.5 erfolgt die Prüfung der Rechtmäßigkeit der präventiven oder repressiven Maßnahme. Die zwangsweise Durchsetzung dieser präventiven oder repressiven Maßnahme wird unter den Ziffern 4.1 bis 4.7 geprüft.

1.4.1 Verwaltungsvollstreckung

Die Maßnahmen der BPOL verlangen mit ihrem Regelungsgehalt vom Adressaten ein Handeln, Dulden oder Unterlassen. Der Adressat muss den Regelungsgehalt befolgen. Grundsätzlich können diese Anordnungen bei Nichtbefolgen auch zwangsweise durchgesetzt werden. Der Zwang dient der Durchsetzung des staatlichen Willens. Er ist keine Strafe oder Buße, sondern ein Beugemittel. Dieses richtet sich gegen den entgegenstehenden Willen des Adressaten, um diesen zu beeinflussen. Schuld und Vorwerfbarkeit spielen dabei keine Rolle. Zwangsmittel können wiederholt eingesetzt und in ihrer Wirkung gesteigert werden. Das Zwangsmittel hat einen selbstständigen Eingriffscharakter. Dennoch ist die Zwangsanwendung von einer Grundmaßnahme abhängig. Angewendeter Zwang ist nur dann rechtmäßig, wenn alle Voraussetzungen vorgelegen haben und die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit des Zwanges richtet sich dabei nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang des Bundes (UZwG) sowie der allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministers des Innern zum Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes – Verwaltungsvorschrift des BMI zum UZwG (UZwVwV-BMI). Für den präventiven Zwang ist ferner das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) zu beachten.

1.4.2 Zulässigkeit des Zwanges

Die Zulässigkeit des Zwanges regelt das „Ob“ der Zwangsanwendung. Zunächst muss also geprüft werden, ob überhaupt Zwang angewendet werden durfte, d. h. ob der Zwang zulässig war. Dabei wird unterschieden, ob es sich um präventiven Zwang, d. h. Zwang zur Durchsetzung einer präventiv-polizeilichen Maßnahme, oder ob es sich um repressiven Zwang, d. h. Zwang zur Durchsetzung einer repressiven Maßnahme, handelt.

Das Zwangsverfahren für den präventiven Zwang regelt das VwVG. Es unterscheidet zwischen dem Normalvollzug nach § 6 Abs. 1 VwVG und dem sofortigen Vollzug nach § 6 Abs. 2 VwVG.

Für strafprozessuale Maßnahmen finden verwaltungsrechtliche Vorschriften des VwVG keine Anwendung. Das bedeutet, dass sich die Zulässigkeit des repressiven Zwanges aus der StPO und dem Zweck des Strafverfahrensrechts selbst ergibt, wonach die jeweilige Befugnis auch notfalls mit Zwang durchgesetzt werden kann. Die Regelungen des Verwaltungsrechts finden für den repressiven Zwang keine Anwendung.

1.4.3 Zwangsmittel

Anders als für präventiv-polizeiliche Maßnahmen findet das VwVG für repressive Maßnahmen keine Anwendung.

Für die zwangsweise Durchsetzung der nicht befolgten präventiv-polizeilichen Maßnahme stehen der BPOL drei Zwangsmittel gem. § 9 Abs. 1 VwVG zur Verfügung. Dies sind die Ersatzvornahme (§ 10 VwVG), das Zwangsgeld (§ 11 VwVG) und der unmittelbare Zwang (§ 12 VwVG).

Der einschreitende PVB muss unter Beachtung des § 9 Abs. 2 VwVG bei der Auswahl des Zwangsmittels den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten.

Unter der Ersatzvornahme gem. § 10 VwVG versteht man die Beauftragung eines Dritten mit der Vornahme einer Handlung auf Kosten des Pflichtigen, wenn der Pflichtige die Vornahme einer vertretbaren Handlung nicht erfüllt.

Beispiel:
Ein freilaufender Hund befindet sich im Hamburger Hauptbahnhof. Ein Besitzer ist nicht vor Ort. Ein Hundefänger fängt das Tier ein und bringt es ins Tierheim.

Das Zwangsgeld gem. § 11 VwVG kommt zum Einsatz, wenn sich der Pflichtige weigert, eine Handlung vorzunehmen, die nur ihm möglich ist, sogenannte vertretbare Handlung. Die Höhe des Zwangsgeldes liegt dabei gem. § 11 VwVG im Ermessen der jeweiligen Behörde.

Beispiel:
Das falsch geparkte Auto steht seit Tagen vor der Zufahrt einer Dienststelle der BPOL und erschwert die Zu-/Ausfahrt zum Dienststellenparkplatz. Der ermittelte Halter des Fahrzeuges soll das Fahrzeug entfernen. Die Aufforderung wird ihm schriftlich zugestellt und mit der Androhung eines Zwangsgeldes verknüpft.

Der unmittelbare Zwang gem. § 12 VwVG ist das eingriffsintensivste Zwangsmittel. Der unmittelbare Zwang kommt grds. nur zum Einsatz, wenn die Ersatzvornahme und das Zwangsgeld als Zwangsmittel untunlich, d. h. nicht erfolgsversprechend sind. § 12 VwVG bildet die Brücke zum UZwG.

Beispiel:
Ein betrunkener Fußballfan droht vom Bahnsteig in den Gleisbereich vor einen einfahrenden Zug zu stürzen. Der Bundespolizeibeamte reißt ihn zurück auf den Bahnsteig. Ersatzvornahme oder Zwangsgeld wären hier untunlich gewesen.

In § 2 Abs. 1 UZwG ist der unmittelbare Zwang legal definiert.

Demnach ist unmittelbarer Zwang die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.

1.4.4 Arten des unmittelbaren Zwanges

In § 2 Abs. 1 UZwG werden drei Arten des unmittelbaren Zwanges benannt, die das „Wie“ des Verwaltungszwanges darstellen. Es handelt sich hierbei um die körperliche Gewalt (§ 2 Abs. 2 UZwG), die Hilfsmittel der körperlichen Gewalt (§ 2 Abs. 3 UZwG) und die Waffen (§ 2 Abs. 4 UZwG).

Die körperliche Gewalt ist in § 2 Abs. 2 UZwG legal definiert.

Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

Hierzu zählen z. B. alle Techniken des Einsatztrainings wie Anfassen, Schieben, Ziehen, Werfen, Hebeln, Abdrängen, Stoßen, Schlagen, Treten, Transporttechniken etc.

Die Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind in § 2 Abs. 3 UZwG legal definiert.

Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde und Dienstfahrzeuge.

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Auch nicht dienstlich zugewiesene Ausrüstungsgegenstände können Hilfsmittel der körperlichen Gewalt darstellen. Zu beachten sind die Abschnitte IV und V der UZwVwV-BMI.

Die Waffen werden in § 2 Abs. 4 UZwG legal definiert:

Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schusswaffen, Reizstoffe und Explosivmittel.

Waffen im Sinne dieser Norm sind die Dienstwaffe P30, die Maschinenpistole MP5, Gewehre, Maschinengewehre, sonstige Schusswaffen der Spezialeinheiten, der Einsatzstock kurz ausziehbar (EKA) und das Reizstoffsprühgerät (RSG). Die Aufzählung der Waffen ist abschließend. Zu beachten ist der Abschnitt VI, Absatz 1 UZwVwV-BMI.

Bei der Anwendung von Waffen ist auch die Wirkung auf Unbeteiligte zu beachten. Waffen sind als letztes Mittel, also „ultima ratio“, einzusetzen. Der einschreitende Polizeivollzugsbeamte hat unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gem. § 4 UZwG sich für eine Art des unmittelbaren Zwanges zu entscheiden.

1.4.5 Fesselung

Fesseln sind Hilfsmittel der körperlichen Gewalt nach § 2 Abs. 3 UZwG.

Dies sind z. B. die dienstlich zugewiesenen Stahlhandfessel und Plastikhandfessel sowie des Weiteren Fußfesseln, aber auch Riemen, Stricke, Klettbänder, Schnürsenkel oder Krawatten.

Zweck der Fesselung ist es, dem Betroffenen den Gebrauch der Hände und Füße unmöglich zu machen bzw. einzuschränken. Die Notwendigkeit der Fesselung muss gegeben sein.

Die Voraussetzungen für eine Fesselung regelt der § 8 UZwG. Eine Person darf nur gefesselt werden, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Demnach muss sich die Person als Grundvoraussetzung zunächst im amtlichen Gewahrsam befinden. Neben der zwingenden Voraussetzung des amtlichen Gewahrsams muss ein sog. Fesselungsgrund vorliegen. Die Fesselungsgründe sind:

Die Formvorschriften des Abschnitts V der UZwVwV-BMI sind bei der Fesselung zwingend zu beachten und anhand des Sachverhaltes zu begründen. Folgende Formvorschriften benennt die UZwVwV-BMI:

1.4.6 Schusswaffengebrauch

Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Arten des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet wurden oder offensichtlich nicht erfolgversprechend sind.

Es wird zum einen der Schusswaffengebrauch gegen Personen und zum anderen der Schusswaffengebrauch gegen Sachen unterschieden.

Der § 10 UZwG normiert die Voraussetzungen für einen Schusswaffengebrauch gegen Personen. Er enthält eine abschließende Aufzählung der Voraussetzung des Schusswaffengebrauchs gegen Personen. Der Gebrauch der Schusswaffe darf sich nur gegen Einzelpersonen richten. Gegen eine Menschenmenge darf er nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen (z. B. bei Gewalttaten aus einer Menschenmenge). Ziel des Schusswaffengebrauchs ist stets die Angriffs- und Fluchtunfähigkeit der Person (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 UZwG).

Alarm- und Signalschüsse stellen keinen Schusswaffengebrauch i. S. d. § 10 UZwG dar.

Zum Schusswaffengebrauch gegen Sachen (z. B. Türschloss, Tier, Autoreifen) macht das UZwG keine Einschränkungen.

§ 10 Abs. 1 UZwG enthält vier Anlässe des Schusswaffengebrauchs:

Die Beamten müssen ferner auch zur Anwendung der Schusswaffe berechtigt sein. Gem. § 9 Nr. 1 UZwG sind PVB des Bundes zur Anwendung von Schusswaffen berechtigt. Die handelnden Beamten waren PVB des Bundes. Als solche waren sie zur Anwendung der Schusswaffe berechtigt.

Gem. § 13 Abs. 1 UZwG ist die Anwendung von Schusswaffen anzudrohen. Das Verfahren ist zwingend einzuhalten.

Gem. § 12 UZwG sind die besonderen Vorschriften des Schusswaffengebrauchs zu beachten:

1.5 Erläuterungen zum präventiven Normalvollzug

Ziffer 4 Zwang

Die zwangsweise Durchsetzung einer präventiv-polizeilichen Maßnahme erfolgt im Normalfall im sog. gestreckten Verfahren, d. h. im Normalvollzug gem. § 6 Abs. 1 VwVG. Die Vollstreckung des von der BPOL erlassenen VA, einer präventiv-polizeilichen Maßnahme nach dem BPolG, erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Dieses besteht aus Androhung, Festsetzung und der Anwendung des Zwangsmittels.

Ziffer 4.1 Benennung der Art des Zwanges

Der anzuwendende Zwang soll an dieser Stelle genau benannt und nach § 2 UZwG eingestuft werden. Erwartet wird eine Darstellung mit kurzem Sachverhaltsbezug, welches Zwangsmittel und welche Art des unmittelbaren Zwanges angewendet wurde sowie eine konkrete Benennung der Maßnahme, die zwangsweise durchgesetzt wurde.

Formulierungsbeispiel im Normalvollzug:
„Durch das Erfassen des S an den Schultern wurde unmittelbarer Zwang in Form körperlicher Gewalt gem. § 2 Abs. 1, 2 UZwG angewendet, um den Platzverweis gem. § 38 BPolG durchzusetzen.“

Ziffer 4.2 Zulässigkeit der Vollstreckung

Die Zulässigkeit des Verwaltungszwangs regelt das „Ob“ der Zwangsanwendung. Zunächst muss also geprüft werden, ob überhaupt Zwang angewendet werden durfte, d. h. ob der Zwang zulässig war.

Die Zulässigkeit des Normalvollzuges ergibt sich aus § 6 Abs. 1 VwVG. Die Anwendung von Zwangsmitteln setzt voraus, dass

Zu prüfen ist zunächst die Grundvoraussetzung, d. h. es muss ein VA i. S. d. § 35 VwVfG vorliegen. Alle präventiv-polizeilichen Maßnahmen, die auch Polizeiverfügungen genannt werden, stellen VAe dar.

Der VA i. S. d. § 35 VwVfG muss rechtmäßig sein. Ein entsprechender Hinweis findet sich in der Regel in der Aufgabenstellung.

Dieser VA muss entweder auf die Herausgabe einer Sache (z. B. Ausweispapiere) oder auf eine Handlung (z. B. Platzverweis), Duldung (z. B. sich durchsuchen lassen) oder Unterlassung (z. B. die Fortsetzung eines Angriffes einzustellen) gerichtet sein.

Ferner muss der VA gem. § 43 VwVfG wirksam sein, d. h. er muss gem. § 41 VwVfG dem Adressaten bekannt gegeben worden sein und darf gem. § 44 VwVfG nicht nichtig sein. Nichtigkeitsgründe sind in der Regel in den Sachverhalten nicht ersichtlich. Es darf also unterstellt werden, dass der VA nicht nichtig ist.

Zudem muss der VA gem. § 37 VwVfG inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das heißt, der Adressat muss wissen, was von ihm verlangt wird. Gründe, die dafür sprechen, dass der Adressat im Sachverhalt nicht wusste, was von ihm verlangt wird, sind in der Regel in den Sachverhalten ebenfalls nicht ersichtlich. Auch hier darf unterstellt werden, dass der VA inhaltlich hinreichend bestimmt ist.

Weiterhin muss der VA vollstreckungsfähig sein. Das ist er, wenn er unanfechtbar oder sein sofortiger Vollzug angeordnet oder dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

Die erste Möglichkeit ist, dass der VA unanfechtbar ist. Das heißt der VA kann nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden.

Die zweite Möglichkeit ist, dass der sofortige Vollzug des VA angeordnet wurde. Das betrifft die Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Hiernach entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen VA, wenn die Behörde dessen sofortige Vollziehung besonders angeordnet hat, aufgrund von besonderem öffentlichen Interesse.

Die dritte Möglichkeit ist, dass das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung bei unaufschiebbaren Maßnahmen der Polizei. Das betrifft alle polizeilichen Standardmaßnahmen und stellt den Regelfall in den zu bearbeitenden Sachverhalten zum Zwangsrecht dar.

Schließlich müsste der VA vollstreckungsbedürftig sein. Hierunter ist die Notwendigkeit der Zwangsanwendung zu verstehen, also der entgegenstehende Wille der polizeipflichtigen Person. Das ergibt sich aus § 15 Abs. 3 VwVG, wonach der Vollzug einzustellen ist, sobald sein Zweck erreicht ist. An der Vollstreckungsbedürftigkeit fehlt es also, wenn die Person der Maßnahme freiwillig nachkommt.

Nach Auswahl und Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des entsprechenden Zwangsverfahrens ist an dieser Stelle weiterhin die Wahl des richtigen Zwangsmittels gem. § 9 Abs. 1 VwVG zu prüfen. Unterschieden werden hier die Zwangsmittel Ersatzvornahme (§ 10 VwVG), Zwangsgeld (§ 11 VwVG) und unmittelbarer Zwang (§ 12 VwVG).

Anschließend ist das „Wie“ der Zwangsanwendung zu prüfen. D. h. welche Form des unmittelbaren Zwanges gem. § 2 UZwG angewendet wurde.

§ 2 UZwG unterschiedet folgende Arten des unmittelbaren Zwanges:

Die Arten des unmittelbaren Zwanges sind in den Absätzen 2, 3 und 4 des § 2 UZwG legal definiert. Eine kurze Darstellung, welche Art des Zwangsmittels angewendet wurde, erfolgt mit Hilfe der jeweiligen Definition anhand des Sachverhaltes.

Gegebenenfalls erfolgen abschließend zudem die Prüfung der Voraussetzungen der Fesselung nach § 8 UZwG bzw. des Schusswaffengebrauchs nach § 10 UZwG.

Ziffer 4.3 Adressat des Verwaltungszwanges

Wie bei der Prüfung des Adressaten der Grundmaßnahme muss sich auch die zwangsweise Durchsetzung einer Maßnahme gegen den richtigen Adressaten richten. Richtiger Adressat ist die Person, die der Grundmaßnahme nicht Folge leistet bzw. sich der Maßnahme widersetzt und gegen die daher Zwang angewendet werden muss.

Formulierungsbeispiel im Normalvollzug:
„Die Maßnahme müsste sich gegen den richtigen Adressaten gerichtet haben.
Grundsätzlich richtet sich der Zwang gegen die Person, die sich der polizeilichen Maßnahme widersetzt bzw. der Maßnahme nicht Folge leistet. Hier kam der S dem Platzverweis nicht nach.
Somit war der S der richtige Adressat.“

Ziffer 4.4 Zur Anwendung unmittelbaren Zwanges berechtigte Personen

Hier wird geprüft, ob die handelnden PVB auch berechtigt waren, Zwang anzuwenden. Die PVB der BPOL sind gem. § 1 Abs. 1 BPolBG PVB des Bundes. Der § 6 Nr. 1 UZwG berechtigt sie daher zur Anwendung unmittelbaren Zwanges.

Formulierungsbeispiel im Normalvollzug:
„Die Beamten müssten zur Anwendung unmittelbaren Zwanges berechtigt gewesen sein. Die handelnden Beamten waren PVB des Bundes. Als solche waren sie gem. § 1 Abs. 1 i. V. m. § 6 Nr. 1 UZwG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolBG zur Anwendung des unmittelbaren Zwangs berechtigt.“

Im Falle eines Schusswaffengebrauchs ist zusätzlich der § 9 Nr. 1 UZwG zu beachten.

Formulierungsbeispiel Schusswaffengebrauch im Normalvollzug:
„Die Beamten müssten ferner auch zur Anwendung der Schusswaffe berechtigt gewesen sein.
Gem. § 9 Nr. 1 UZwG sind PVB des Bundes zur Anwendung von Schusswaffen berechtigt. Die handelnden Beamten waren PVB des Bundes. Als solche waren sie zur Anwendung der Schusswaffe berechtigt.“

Ziffer 4.5 Besondere Vorschriften – Androhung/Besondere Anforderungen

An dieser Stelle sind die jeweils zu beachtenden und am Sachverhalt orientierten Formvorschriften, insbesondere die Androhung, aufzuführen.

Grundsätzlich ist das Zwangsmittel gem. § 13 VwVG schriftlich anzudrohen. Die Androhung erfolgt zeitlich nach dem VA. Aus dem Regelzusammenhang zwischen § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVG und § 37 VwVfG lässt sich herleiten, dass eine mündlich zulässige Polizeiverfügung auch mit einer nur mündlichen Zwangsandrohung verbunden werden kann.

Sinn und Zweck der Androhung ist es, den Betroffenen vor den Folgen zu warnen und ihm die Möglichkeit einer Befolgung des VA zu geben. Das dreistufige Verfahren besteht aus Androhung (§ 13 VwVG), Festsetzung (§ 14 VwVG) und Anwendung (§ 15 VwVG) des Zwangsmittels.

Formulierungsbeispiel Androhung im Normalvollzug:
„Gem. § 13 Abs. 1 VwVG sind die Zwangsmittel schriftlich anzudrohen. Aus dem Regelzusammenhang zwischen § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVG und § 37 VwVfG lässt sich herleiten, dass eine mündlich zulässige Polizeiverfügung auch mit einer nur mündlichen Zwangsandrohung verbunden werden kann.
Die Zwangsanwendung wurde durch die PVB angedroht und festgesetzt. Damit wurde das Verfahren eingehalten.“