Florian Jeßberger / Inga Schuchmann (Hrsg.)
Die Stammheim-Protokolle
Der Prozess gegen die erste RAF-Generation
Florian Jeßberger / Inga Schuchmann (Hrsg.)
DIE STAMMHEIM-PROTOKOLLE
Der Prozess gegen die erste RAF-Generation
Ch.Links VERLAG
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.
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entspricht der 1. Druckauflage von 2021
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Umschlaggestaltung: Kuzin & Kolling, Büro für Gestaltung, Hamburg, Kamil Kuzin, unter Verwendung eines Fotos aus dem Bundesarchiv (Plak 006-001-058)
Satz: Nadja Caspar, Ch. Links Verlag
ISBN 978-3-96289-127-5
eISBN 978-3-86284-505-7
Vorwort
Einführung
Prolog
1 | Eröffnung der Hauptverhandlung
2 | Verteidigung I (Ausschluss)
3 | Verteidigung II (»Zwangsverteidiger«)
4 | Verteidigung III (Vertrauensverteidigung für Baader?)
5 | »Ein ganz normaler Straffall«
6 | Verhandlungsfähig?
7 | Zur Person
8 | Anklage
9 | Fortsetzung in Abwesenheit der Angeklagten
10 | »… und das ist der Verrat«
11 | Polizeizeugen
12 | Kriegsrecht?
13 | Frankfurt
14 | Heidelberg
15 | Baader am Tatort
16 | Karlsruhe
17 | Hamburg
18 | »Natürlich fassen wir unsere Politik nicht in völkerrechtlichen Kategorien«
19 | Meinhofs Tod
20 | Vietnam
21 | Der Kronzeuge
22 | Die RAF in Stammheim
23 | Befangen
24 | Abgehört
25 | Urteil
Epilog
Anhang
Anmerkungen
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Herausgeber und Herausgeberin
Der Stammheim-Prozess zählt zu den großen Strafprozessen des 20. Jahrhunderts. Vor Gericht standen die Protagonist*innen der sogenannten ersten Generation der Rote Armee Fraktion (RAF): Andreas Baader, Ulrike Meinhof, Gudrun Ensslin und Jan-Carl Raspe. Das Verfahren fand in den Jahren von 1975 bis 1977 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart statt. Seither steht der Name des Stuttgarter Stadtteils Stammheim, in dem das Verfahren durchgeführt wurde, emblematisch für den Versuch des Staates, politisch motivierter (terroristischer) Gewalt in den Formen des Strafprozesses zu begegnen.
Über den Prozess ist viel geschrieben, viel gesendet worden. Manches ist gelungen, manches weniger. Jedenfalls hat die mediale Verdichtung des historischen Stoffes durch unzählige Bücher, Filme und Fernsehstücke eine ganz eigene »Stammheim-Saga« entstehen lassen. In dem vorliegenden Band kommen die Verfahrensbeteiligten erstmals selbst und ungefiltert zu Wort. Möglich wird so eine authentische Rekonstruktion des Prozessgeschehens – Stammheim kann »er-lesen« werden.
Präsentiert werden ausgewählte Passagen aus dem Protokoll der Hauptverhandlung. Dass die Hauptverhandlung überhaupt in einem durch das Gericht erstellten Wortprotokoll dokumentiert ist, ist ein Glücksfall. Denn anders als vor vielen ausländischen und internationalen Strafgerichten wird das Geschehen in deutschen Gerichtssälen grundsätzlich nur in einem sogenannten Ergebnisprotokoll festgehalten.
Der Text ist in Kapitel gegliedert, ohne die chronologische Grundordnung aufzugeben. Eine knappe Einführung entwickelt den zeitgeschichtlichen und juristischen Rahmen. In einem Prolog und einem Epilog sowie in knappen Überleitungstexten werden die einzelnen Abschnitte in den Gesamtzusammenhang eingeordnet. Ein umfangreicher Anmerkungsapparat erläutert zentrale Begriffe, gesetzliche Vorschriften, Personen und Ereignisse. Am Ende zahlreicher Anmerkungen finden sich Hinweise auf Quellen und vertiefende Literatur.
Das vollständige Protokoll der 192-tägigen Hauptverhandlung umfasst rund 14 000 Aktenseiten. Diesen Stoff auf 400 Buchseiten zu verdichten, war eine Herausforderung. Im Vordergrund unserer Bemühungen stand das Ziel, ein lebendiges Bild des Jahrhundertprozesses zu vermitteln, vor allem des Prozessgeschehens selbst, weniger seines Gegenstandes. Dies ist kein Buch über die RAF. Auch die Frage nach der juristischen Bewertung des Urteils oder einzelner Prozesshandlungen stellen wir uns hier nicht; wie es uns überhaupt nicht darum geht, Partei zu ergreifen oder gar darum, uns die von den Beteiligten zum Teil in absichtsvoll drastischen Worten getätigten Aussagen zu eigen zu machen. Entstanden ist eine höchst subjektive, gleichwohl authentische Auswahl von Textpassagen; Passagen, die wir für wichtig, die wir für repräsentativ oder die wir schlicht für interessant und lesenswert halten. Es ist unser Blick auf den Prozess, wie er sich nach vielen Jahren der Beschäftigung mit dem Material und dem Stoff herausgebildet hat. Wichtige Themen konnten bei der Auswahl nicht berücksichtigt werden, dies gilt etwa für weite Teile der Beweisaufnahme. Auch Passagen zur Frage der Beschränkung von Aussagegenehmigungen, deren Erteilung mitunter erst verwaltungsgerichtlich erstritten werden musste, oder zur Auseinandersetzung über die Frage der Aktenvollständigkeit konnten wir nicht aufnehmen.
Textliche Grundlage des vorliegenden Bandes ist das Sitzungsprotokoll, wie es als Bestandteil der Akte im Bundesarchiv vorliegt (BArch B 362/3441–3460). Redaktionelle Anpassungen haben wir nur zurückhaltend vorgenommen. Die Originalschreibweise (sogenannte alte Rechtschreibung) wurde beibehalten. Auch die im Original (in der Regel durch den Vorsitzenden des Strafsenats) vorgenommenen Korrekturen der ersten Abschrift haben wir für diese Zusammenstellung übernommen. Offensichtliche Rechtschreibfehler sind stillschweigend berichtigt. Wort-, Grammatik- und Zeichenfehler, die auf die Textgattung des Wortprotokolls zurückzuführen sind, wurden dagegen nicht korrigiert. Die dadurch bewirkte Beeinträchtigung des Leseflusses haben wir bewusst in Kauf genommen. Vereinheitlicht haben wir die Zeilenabstände und Einrückungen ebenso wie Zahlen und Datumsangaben. Hervorhebungen im Text (Unterstreichungen, Sperrdruck) haben wir entfernt. Auslassungen sind als solche durch eckige Klammern markiert. Durchweg vervollständigt und vereinheitlicht haben wir die im Protokoll abgekürzten Namen bzw. (Dienst-)Bezeichnungen der Rednerinnen und Redner. Die wenigen abgedruckten Anlagen zum Protokoll sind durch eine Doppellinie am Rand als solche kenntlich gemacht. Von uns hinzugefügte Überleitungstexte sind im Kursivdruck hervorgehoben. Ein Verzeichnis der Abkürzungen – die oftmals uneinheitliche Abkürzungstechnik im Protokoll haben wir überwiegend beibehalten – sowie ein Verzeichnis der in den Anmerkungen zitierten Literatur sind beigefügt.
Den Ausgangspunkt für die Zusammenstellung der Texte bildet die wissenschaftliche Gesamtedition der Materialien zum Stammheim-Prozess, die neben dem vollständigen Sitzungsprotokoll mit den Anlagen auch die Anklageschrift und das Urteil umfasst. Sie ist im Rahmen des Forschungs- und Dokumentationsprojekts »Der Stammheim-Prozess« entstanden, das von 2016 bis 2021 an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg unter Leitung bzw. Mitarbeit des Herausgebers und der Herausgeberin dieses Bandes durchgeführt wurde. Die rechtsund geschichtswissenschaftlich fundierte Erschließung des Materials für die Anfertigung der Gesamtedition hat die sachkundige Auswahl der Textpassagen für den vorliegenden Band überhaupt erst möglich gemacht. Zugleich erlaubt der freie Zugriff auf die digitale Gesamtedition (www.stammheim-prozess.de) jeder Leserin und jedem Leser dieses Bandes den Rückgriff auf die Originaldokumente.
An der Anfertigung der Gesamtedition waren zahlreiche Personen beteiligt, denen wir auch hier danken möchten. An erster Stelle zu nennen sind die Historikerin Prof. Dr. Gabriele Metzler (Humboldt-Universität zu Berlin), der Jurist Prof. Dr. Dr. Thomas Vormbaum (Fern-Universität Hagen) sowie der Hamburger Rechtsanwalt Kurt Groenewold, der als Zeitzeuge wichtige Einblicke in Hintergründe und Verlauf des Prozesses gab. Kurt Groenewold verdanken wir auch den Impuls, sich mit den Materialien des Stammheim-Prozesses überhaupt zu befassen. Besonderer Dank gebührt den Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeitern Robin Averesch, Alia Ben-Halima, Momme Harrsen, Tobias Hinderks, Anna Körfer, Anna-Lena Kurz, Viktoria Peymann, Ruth Antonia Rosenstock, Johann Tonner, Verena Voß und Lilli Zankel. Auf der Schlussgeraden haben Tobias Beinder, Dr. Aziz Epik und Antonia Gillhaus die Arbeiten an der Gesamtedition unterstützt. Zu danken haben wir ferner der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg sowie der Volkswagenstiftung, die das Forschungs- und Dokumentationsprojekt großzügig finanziell unterstützt hat. Ohne die gute Zusammenarbeit mit dem Bundesarchiv, das nicht zuletzt die Aktenstücke zur Verfügung gestellt hat, hätte sich das Vorhaben nicht realisieren lassen.
Bei der Anfertigung des vorliegenden Bandes hat uns erneut Antonia Gillhaus sehr unterstützt. Herzlich danken wir schließlich unserem Lektor, Christof Blome, für die ebenso umsichtige wie sachkundige Begleitung bei der Herstellung dieses Buches.
Berlin, im Juni 2021
F. J. und I. S.
Die Rote Armee Fraktion ging aus der Protestbewegung von Studierenden, Hochschullehrer*innen und Intellektuellen hervor, die sich in den 1960er Jahren formiert hatte. Ihren Ausgang nahm die Studentenbewegung in West-Berlin, breitete sich jedoch rasch auch in andere westdeutsche Städte aus. Sie richtete sich zunächst gegen die Hochschulstrukturen, mit dem unmittelbaren Ziel einer Hochschulreform, und gegen die unterbliebene Auseinandersetzung mit der NS-Vergangenheit. Schon bald wandte sich der Protest auch gegen die geplante Notstandsgesetzgebung und ab 1966/67 zunehmend gegen die deutsche Beteiligung am Vietnam-Krieg. Innerhalb der Bewegung entwickelte sich der Sozialistische Deutsche Studentenbund (SDS) zu einer einflussreichen Gruppierung. Da die 1966 gebildete Große Koalition aus SPD und CDU/CSU im Bundestag einer nahezu machtlosen Opposition (FDP) gegenüberstand, rief der Vorsitzende des SDS, Rudi Dutschke, alle Bewegungen, die politisch links von der SPD standen, zur Gründung einer Außerparlamentarischen Opposition (APO) auf. In der Folge kam es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Polizei und Demonstrant*innen. Die Presse, allen voran die Blätter des Springerkonzerns, heizte die Stimmung weiter an. Am 2. Juni 1967 erreichte die Polizeigewalt bei einer Demonstration in Berlin gegen den Besuch des Schahs von Persien mit der Erschießung des 26-jährigen Studenten Benno Ohnesorg durch einen Polizeibeamten einen Höhepunkt.
Insbesondere die Kritik am Vietnam-Krieg führte zu einer zunehmenden Politisierung, aber auch Radikalisierung innerhalb der Bewegung. Über den konkreten Konflikt hinaus bildete sie den Ausgangspunkt für eine grundlegende Imperialismus- und Kapitalismuskritik und die Solidarisierung mit revolutionären Befreiungsbewegungen.
In der Nacht des 3. April 1968 legten Gudrun Ensslin, Andreas Baader, Horst Söhnlein und Thorwald Proll in zwei großen Frankfurter Kaufhäusern Feuer. Diese Aktion fand in den Reihen der APO nicht überall Unterstützung. Ulrike Meinhof, Beobachterin im anschließenden Strafprozess, interpretierte die Brandstiftung in ihrer Kolumne (Konkret Nr. 14, 1968) als »Angriff auf die kapitalistische Konsumwelt« und stellte nüchtern fest, dass diese Konsumwelt durch den Warenhausbrand nicht verletzt worden sei; zudem, so Meinhof, spreche gegen Brandstiftung im Allgemeinen, dass dadurch »Personen gefährdet sein könnten, die nicht gefährdet sein sollen.« Ensslin hingegen, die mit ihren Komplizen rasch gefasst worden war, erklärte in Frankfurt a. M. vor Gericht, es sei ihnen nur um die Beschädigung von Sachen gegangen, niemand habe gefährdet werden sollen. Sie hätten aus Protest gegen die Gleichgültigkeit gehandelt, mit der die Menschen dem Völkermord in Vietnam zusähen.
Ensslin, Baader, Söhnlein und Proll wurden zu Freiheitsstrafen von je drei Jahren verurteilt. Nach 14 Monaten wurde ihnen zunächst Haftverschonung gewährt. Nachdem ihre Revision im November 1969 vom Bundesgerichtshof verworfen worden war, stand die Vollstreckung der Reststrafe von 22 Monaten an. Daraufhin setzten sich Baader und Ensslin zunächst nach Paris und Rom, später nach West-Berlin ab, um sich der Haft zu entziehen. Erst im April 1970 konnte Baader bei einer Verkehrskontrolle in Berlin erneut verhaftet werden.
Am 14. Mai 1970 gelang Baader die Flucht aus dem Strafvollzug. Im Rahmen der bewaffneten Befreiungsaktion, an der unter anderem Ulrike Meinhof beteiligt war, wurden mehrere Personen verletzt, eine davon lebensgefährlich. Die Befreiung Baaders gilt heute als Geburtsstunde der RAF. Nicht nur Baader und Ensslin, sondern auch Meinhof, die nun wegen der Beteiligung an einem versuchten Mord gesucht wurde, lebten von da an im Untergrund. Nachdem die drei sich mit anderen im Juni 1970 in einem palästinensischen Ausbildungslager in Jordanien in den Techniken des Guerillakampfes hatten unterweisen lassen, trat die Gruppe ab September 1970 mit Banküberfällen, Autodiebstählen und Einbrüchen in Rathäuser und Meldeämter zur Besschaffung von Pässen und weiteren Papieren in Erscheinung. Im April 1971 veröffentlichte die nun als Rote Armee Fraktion auftretende Gruppe die Schrift »Das Konzept Stadtguerilla«, in der aus ideologischer Sicht die Notwendigkeit entwickelt wurde, bewaffneten Widerstand zu organisieren. Die RAF verstand sich als Teil einer »revolutionären Weltarmee«, die gegen die Gesellschaft der noch jungen Bundesrepublik, welche als Fortsetzung des nationalsozialistischen Deutschlands begriffen wurde, gegen das kapitalistisch-imperialistische System, gegen die USA und den Krieg in Vietnam kämpfte.
Am 11. Mai 1972 kam es zum ersten von insgesamt sechs Sprengstoffanschlägen innerhalb von zwei Wochen: Im I.G.-Farben-Haus in Frankfurt a. M., dem Hauptquartier des 5. US-Korps, detonierten drei Sprengkörper, wobei eine Person getötet wurde. Am 12. Mai folgten Anschläge in München auf dem Parkplatz des Bayerischen Landeskriminalamts und in der Polizeidirektion Augsburg. Am 15. Mai explodierte eine Sprengvorrichtung unter dem Auto des Richters am BGH Buddenberg; seine Frau, die allein im Wagen saß, wurde schwer verletzt. Am 19. Mai detonierten zwei Sprengkörper im Verlagshaus Springer in Hamburg; drei weitere nichtdetonierte Sprengkörper wurden später im Gebäude gefunden. Am 24. Mai explodierten schließlich zwei Pkw auf dem Gelände des Hauptquartiers der 7. US-Armee und der US-Landstreitkräfte in Europa (USAREUR) in Heidelberg, wobei drei weitere Personen getötet wurden. Die Bilanz dieser »Mai-Offensive«: vier Tote, zahlreiche Verletzte und erheblicher Sachschaden. In sogenannten Kommando-Erklärungen bekannte sich die RAF zu allen Anschlägen.
Im Juni 1972 wurden zunächst Baader und Raspe zusammen mit Holger Meins, dann Ensslin und schließlich Meinhof festgenommen. Der vor dem Oberlandesgericht Stuttgart erhobene Anklagevorwurf gegen alle lautete Mord, versuchter Mord, Bildung bzw. Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Herbeiführen von Sprengstoffexplosionen sowie schwerer Raub, davon in einem Fall mit Todesfolge, und Verabredung zum Raub. Hinzu kam der Vorwurf schweren Diebstahls gegenüber Baader, Ensslin und Meinhof sowie des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gegen Baader, Ensslin und Raspe. Die Anklagepunkte betrafen die genannten sechs Sprengstoffanschläge, die in der Zeit vom 11. bis 24. Mai 1972 verübt worden waren (»Mai-Offensive«), diverse Raub- und Diebstahlsdelikte zwischen September 1970 und Januar 1972, Straftaten im Zusammenhang mit der Festnahme der Angeklagten und schließlich die Gründung und Beteiligung als Rädelsführer (Baader, Ensslin, Meinhof) und als Mitglied (Raspe, Meins) an einer kriminellen Vereinigung.
Am 21. Mai 1975 begann die Hauptverhandlung vor dem 2. Strafsenat. In der schwäbischen Provinz, in Stammheim, prallte die ganze Normalität und Verstaubtheit der Nachkriegsbundesrepublik auf die Schroffheit einer selbsternannten Welt-Guerilla, die sich im globalen Klassenkampf gegen den Imperialismus des internationalen Kapitals Seite an Seite mit den sozialrevolutionären Befreiungsbewegungen im sogenannten Trikont wähnte. Dieses politische Selbstverständnis fand seinen juristischen Ausdruck in den Versuchen der Angeklagten und ihrer Verteidigung, ein völkerrechtliches Widerstandsrecht und das strafrechtliche Nothilferecht in Stellung zu bringen. Sämtliche Beweisanträge der Verteidigung, die in diesem Zusammenhang standen, wurden durch den Strafsenat abgewiesen. Daneben konzentrierte sich die Verteidigung vor allem auf drei Themenfelder: die Frage der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten, die Rechte der Verteidigung und die Frage der Befangenheit des Gerichts.
Kritische Aufmerksamkeit fand der Prozess nicht nur nur in den Rechts- und Sozialwissenschaften, sondern auch in der allgemeinen Öffentlichkeit. DER SPIEGEL schrieb: »Selten genug rückte ins Blickfeld des Verfahrens, ob und was der Prozeß an neuen Erkenntnissen für oder gegen die Schuld der Angeklagten erbrachte – fast immer verdrängt von den grellen Effekten einer verbissen ausgetragenen Fehde, die die Fronten zwischen den Prozeßbeteiligten versteinerte, der Wahrheitsfindung nicht dienen konnte und sich am Ende nur noch darauf zuspitzte, wer die meisten Federn ließ«.1
Nicht ohne Wirkung blieb der Stammheim-Prozess auf die RAF selbst. Die vielfach als überzogen empfundene Reaktion des Staates auf terroristische Gewalt wurde fortan selbst zum Bezugspunkt terroristischer Aktion: Versuche der Freipressung von Gefangenen und die Mobilisierung von »Sympathisanten« durch das Anprangern der Haftbedingungen (»Isolationsfolter«) überlagerten seit Beginn des Stammheim-Prozesses das »Welt-Guerilla«-Narrativ der RAF.
Nachdem die RAF 1992 mitgeteilt hatte, »Angriffe auf führende Repräsentanten aus Wirtschaft und Staat vorerst nicht mehr« vornehmen zu wollen, wurde im Frühjahr 1998, also 28 Jahre nach der Befreiung Andreas Baaders, schließlich die Auflösung erklärt: »Heute beenden wir dieses Projekt. Die Stadtguerilla in Form der RAF ist nun Geschichte.« Damit fand das Kapitel Rote Armee Fraktion, das in drei »Generationen« die Geschichte der Bundesrepublik geprägt hatte, nach über 30 Morden, zahlreichen Banküberfällen und Sprengstoffattenten ein Ende.
War Stammheim nun ein »ganz normaler Straffall«, wie der Senatsvorsitzende Dr. Prinzing es formulierte? Oder ein »Schauprozess gegen revolutionäre Politik« und die »systematische Zerstörung aller rechtsstaatlichen Garantien«, wie Ulrike Meinhof und Verteidiger Otto Schily vor Gericht erklärten?
Andreas Baader, Gudrun Ensslin, Ulrike Meinhof, Holger Meins und Jan-Carl Raspe wurden beschuldigt, vier Menschen getötet und die Tötung weiterer 54 Menschen versucht zu haben. Ein Mordprozess also. Aber das war es dann auch schon mit der Normalität.
Anklagebehörde war der Generalbundesanwalt, der die Strafverfolgung aufgrund der besonderen Bedeutung des Falls übernommen hatte. Anklage erhoben wurde daher auch nicht, wie für Mordprozesse üblich, vor dem Schwurgericht, sondern vor einem Strafsenat eines Oberlandesgerichts. Noch vor Eröffnung der Hauptverhandlung wurden mehrere Verteidiger vom Verfahren ausgeschlossen, Verteidiger, von denen einige schließlich selbst zu Beschuldigten wurden. Als das Hauptverfahren eröffnet wurde, waren nur noch vier, bei Verkündung des Urteils nur noch drei der ursprünglich fünf Beschuldigten am Leben. In Rechtskraft erwuchs das Urteil nie, weil sich auch die verbliebenen drei Angeklagten vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Revision das Leben nahmen. 192 Tage wurde verhandelt. Hunderte Zeug*innen wurden gehört. Die Vernehmung der Angeklagten zur Person, die eigentlich nach dem Aufruf der Sache, der Feststellung der Anwesenheit und der Verlesung der Anklage zu Beginn einer Hauptverhandlung vorgesehen ist, erfolgte erst drei Monate nach Prozessbeginn. Über weite Strecken wurde die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Angeklagten geführt. Mit dem 174. Verhandlungstag schied der Senatsvorsitzende Dr. Prinzing wegen Besorgnis der Befangenheit aus dem Verfahren aus. Der Gesetzgeber intervenierte in das laufende Verfahren mit einer Fülle von Gesetzesänderungen.
Die Verteidigung der Angeklagten war kompromisslos: »Totalopposition gegen die Strafgerichtsbarkeit« lautete die Losung. Das war das gute Recht der Angeklagten. Hier manifestierte sich zum ersten Mal eine Praxis, die später als Konfliktverteidigung bezeichnet wurde. Ein Stück weit zerrieben zwischen ihr und einer vordergründig um Normalität bemühten Strafjustiz wurden allerdings rechtsstaatliche Fundamente eines Strafrechts, eines Strafprozessrechts, das nach den Einschnitten durch den nationalsozialistischen Gesetzgeber gerade erst wieder dabei war, auf die Beine zu finden.
Der niederländische Rechtsanwalt Pieter Bakker Schut, dem wir die nach wie vor gelungenste Studie zum Stammheim-Prozess verdanken, hat ganz recht, wenn er das Kapitel über die Hauptverhandlung mit »Die Inszenierung« überschreibt. Inszeniert wurde das Lehrstück »Politischer Terrorismus vor Gericht«; inszeniert haben sich alle Beteiligten.
Stammheim fügt sich ein in die Folge großer Strafprozesse des 20. Jahrhunderts. Es steht in einer Reihe mit dem Prozess gegen Robert Mulka und andere, der vor dem Frankfurter Landgericht wegen der Massentötungen in Auschwitz geführt wurde, mit dem Prozess gegen Erich Honecker und andere vor dem Landgericht Berlin wegen der Tötungen an der deutsch-deutschen Grenze und wohl auch mit dem Prozess gegen Beate Zschäpe und andere vor dem Münchener Oberlandesgericht wegen der Morde des Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU).
Stammheim ein politischer Strafprozess also? Der Begriff des »politischen Strafprozesses« ist mindestens ebenso schillernd wie der der »politischen Strafjustiz«. Von dieser ist dort die Rede, wo das politische Strafrecht, also das Strafrecht, das sich unmittelbar dem Schutz des Staates und seiner Institutionen verschrieben hat, das Staatsschutzstrafrecht, den Gegenstand der justiziellen Aktivität bildet. Hier geht es um Hochverrat, das heißt um Angriffe gegen den Bestand oder die verfassungsmäßige Ordnung des Staates. Gerichtsverfassungsrechtlich gewendet – also mit Blick auf die dafür innerhalb der Strafjustiz zuständigen Spruchkörper – sind politische Strafprozesse dann solche, die vor den dafür zuständigen Staatsschutzkammern geführt werden. Gegen einen solcherart eng und im Grunde technisch verstandenen Begriff der »politischen Strafjustiz« argumentieren jene, die das Strafrecht immer und ausnahmslos als Instrument der Verstärkung politischer Macht begreifen. Stellvertretend genannt sei der Strafrechtswissenschaftler Wolfgang Naucke, für den die »Machtnähe« gerade das Kennzeichen des Strafrechts überhaupt ist. So verstanden, ist jeder Strafprozess auch ein politischer.
Otto Kirchheimer schließlich hat uns in seinem 1961 erschienen Standardwerk einen Begriff der politischen Strafjustiz an die Hand gegeben, der dort ansetzt, wo Gerichte für politische Zwecke in Anspruch genommen werden und dadurch das Feld politischen Handelns ausgeweitet und abgesichert wird. Der politischen Strafjustiz gehe es darum, das politische Handeln von Individuen oder Gruppen einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Kategorisierung als »politisch« ist danach nicht das Handeln der Justiz selbst, das etwa durch politische Macht beeinflusst wird, sondern eine bestimmte Qualität der Handlungen, die den Gegenstand der justiziellen Aktivität bilden, politisches Handeln eben.
Stammheim – jedenfalls ein Stück Strafrechtsgeschichte. Ein Stück deutscher Geschichte.
Zwischen dem 11. und 24. Mai 1972 kommt es in Frankfurt a. M., Augsburg, München, Karlsruhe, Hamburg und Heidelberg zu einer Serie von Sprengstoffanschlägen, bei denen insgesamt vier Personen getötet und weitere verletzt werden. In sogenannten Kommando-Erklärungen bekennt sich die Rote Armee Fraktion dazu. Im Juni 1972 werden Andreas Baader, Gudrun Ensslin, Ulrike Meinhof, Holger Meins und Jan-Carl Raspe als mutmaßliche Täter*innen festgenommen.
Der anstehende Strafprozess erfordert erhebliche Vorbereitungen. Unter anderem wird unmittelbar neben der Haftanstalt in Stuttgart-Stammheim, wo die Angeklagten inhaftiert sind, für 12 Millionen DM eigens ein neues Gerichtsgebäude – die »Mehrzweckhalle« – errichtet.2 Die Gefangenen bezeichnen ihre Haftbedingungen als »Isolationsfolter«.3 Um ihre Forderungen, etwa die Zusammenlegung aller RAF-Gefangenen, durchzusetzen, treten sie ab 1973 mehrfach in Hungerstreik. Der dritte und längste davon dauert von September 1974 bis Februar 1975. Holger Meins überlebt ihn nicht; er stirbt am 9. November 1974 in der Untersuchungshaft an den Folgen der Mangelernährung. Für die anderen Gefangenen ist das Urteil klar: Das war Mord.4
Am 1. Januar 1975 treten zahlreiche Änderungen der Strafprozessordnung in Kraft, durch welche die Rechte der Angeklagten sowie der Verteidigung erheblich eingeschränkt werden, darunter das Verbot der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO), die erstmals eingeräumte Möglichkeit des Verteidiger*innenausschlusses (§ 138a StPO) und die Beschränkung der zulässigen Anzahl von Wahlverteidiger*innen auf drei (§ 137 StPO). Da viele der Vorschriften ersichtlich im Hinblick auf das anstehende Stammheimer Verfahren beschlossen worden sind, werden sie als »Lex RAF« kritisiert.5 Aufgrund der Neuregelungen muss auch die Verteidigung im Stammheim-Prozess, bisher als gemeinschaftliche Verteidigung aller Beschuldigter zugelassen (sogenannte Blockverteidigung), neu organisiert werden.
Im Frühjahr 1975, noch vor Beginn der Hauptverhandlung, werden die Rechtsanwälte Dr. Klaus Croissant, Kurt Groenewold und Hans-Christian Ströbele, die zunächst als gemeinsame Verteidiger aller Angeklagten, nach Inkrafttreten des Verbots der Mehrfachverteidigung lediglich als Verteidiger von Andreas Baader am Verfahren mitwirkten, wegen des Verdachts der Tatbeteiligung von der Mitwirkung im Verfahren ausgeschlossen; zugleich werden strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet.6 Wenige Tage vor Beginn der Hauptverhandlung wird auch Rechtsanwalt Siegfried Haag, der Andreas Baader als einzig verbliebener Verteidiger seines Vertrauens beigeordnet ist, vorläufig festgenommen. Der beim Bundesgerichtshof beantragte Haftbefehl wird zunächst abgelehnt. Bevor der Haftbefehl im Beschwerdeverfahren schließlich doch erteilt wird, taucht Haag unter und schließt sich der RAF an.7 Obwohl damit alle Vertrauensverteidiger von Andreas Baader noch vor Beginn der Hauptverhandlung aus dem Verfahren ausgeschieden sind (und es sich um einen Fall sogenannter notwendiger Verteidigung8 handelt), kann die Verhandlung durchgeführt werden: Zur Sicherung des Verfahrens sind allen Angeklagten je zwei weitere Verteidiger beigeordnet – allerdings gegen den erklärten Willen der Angeklagten, weshalb sie von diesen als »Zwangsverteidiger« bezeichnet werden.
Verhandlungsprotokoll
der öffentlichen Sitzung des Oberlandesgerichts
Stgt.-Stammheim, 21. Mai 1975
– Mehrzweckgebäude –
Beginn der Hauptverhandlung um 9.00 Uhr
2 StE (OLG Stgt.) 1/74
Anwesend:
Vorsitzender Richter am OLG Dr. Prinzing
– als Vorsitzender –
Richter am OLG Dr. Foth
Richter am OLG Maier
Richter am OLG Dr. Berroth
Richter am OLG Dr. Breucker
– als beisitzende Richter –
Richter am OLG Vötsch
Richter am OLG Dr. Nerlich
Richter am OLG Meinhold
Richter am OLG Freuer
– als Ergänzungsrichter9 –
Bundesanwalt Dr. Wunder
Oberstaatsanwalt Zeis
Regierungsdirektor Widera
– Staatsanwalt Holland
– als Vertreter der Bundesanwaltschaft –
Justizsekretär J.
Justizassistent z. A. C.
Justizassistent z. A. S.
– als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle –
Anwesend sind ferner die auf Seite 2 und 3 aufgeführten Angeklagten und die auf Seite 11 genannten Verteidiger.
Strafsache gegen
1. den berufslosen Andreas Bernd Baader, geboren am 6. Mai 1943 in München, ohne festen Wohnsitz, Deutscher, ledig, zur Zeit in Untersuchungshaft in der Vollzugsanstalt Stgt.-Stammheim, Pflichtverteidiger :
a) Rechtsanwalt Eberhard Schwarz, Stuttgart
b) Rechtsanwalt Siegfried Haag, Heidelberg
c) Rechtsanwalt Dieter Schnabel, Ditzingen
Wahlverteidiger:10 —
2. die Studentin Gudrun Ensslin, geboren am 15. August 1940 in Bartholomä, Krs. Schwäbisch-Gmünd, ohne festen Wohnsitz, Deutsche, ledig, zur Zeit in Untersuchungshaft in der Vollzugsanstalt Stgt.-Stammheim, Pflichtverteidiger :
a) Rechtsanwalt Ernst Eggler, Karlsruhe
b) Rechtsanwalt Otto Schily, Berlin 15
c) Rechtsanwältin Marielouise Becker, Heidelberg
d) Rechtsanwalt Manfred Künzel, Waiblingen
Wahlverteidiger:
a) Rechtsanwalt Dr. Franz Josef Degenhardt, Hamburg
3. die Journalistin Ulrike Marie Meinhof, gesch. Röhl, geboren am 7. Oktober 1934 in Oldenburg/Old., ohne festen Wohnsitz, Deutsche, geschieden, zur Zeit in Untersuchungshaft in der Vollzugsanstalt Stgt.-Stammheim,
Pflichtverteidiger :
a) Rechtsanwalt Dieter König, Stuttgart
b) Rechtsanwalt Helmut Riedel, Frankfurt
c) Rechtsanwalt Karl-Heinz Linke, Karlsruhe
Wahlverteidiger:
a) Rechtsanwalt Rainer Köncke, Hamburg
b) Rechtsanwalt Dieter Hoffmann, Berlin
4. den Diplomsoziologen Jan-Carl Stefan Raspe, geboren am 24. Juli 1944 in Seefeld / Tirol, ohne festen Wohnsitz, Deutscher, ledig, zur Zeit in Untersuchungshaft in der Vollzugsanstalt Stgt.-Stammheim, Pflichtverteidiger :
a) Rechtsanwalt Stefan Schlaegel, Esslingen
b) Rechtsanwalt von Plottnitz, Frankfurt
c) Rechtsanwalt Peter Grigat, Stuttgart
Wahlverteidiger:
a) Rechtsanwalt Laubscher, Heidelberg
wegen Mordes u. a.
VORS.: Die Sitzung ist eröffnet. Ich darf zunächst vor Aufruf der Sache11 einige technische Dinge erläutern. Sie hängen damit zusammen, daß wir, wie mit der Verteidigung besprochen, beabsichtigen, ein Wortprotokoll12 anzufertigen. Das dient dazu, daß alle Beteiligten nachher das gleiche Prozeßmaterial zur Verfügung haben. Es werden also alle Gespräche und alle Ausführungen auf Band übernommen, die Bänder werden übertragen, werden möglichst rasch abgelichtet und verteilt. Ich hoffe, daß wir es schaffen, innerhalb von drei Tagen jedem der Prozeßbeteiligten dann die Ablichtung in die Hand zu geben. Danach sollen zwei Tage verbleiben, bis dahin müßten Beanstandungen des Inhalts des Protokolls bekannt gegeben werden. Danach würde das Band, wenn keine Beanstandungen kommen, gelöscht und erneut zu Aufnahmen verwendet.
Ich bitte um Verständnis, wenn ich darauf hinweise, daß die Bandaufnahme eine gewisse Sprechdisziplin erfordert. Durcheinanderreden bedeutet, daß wir kein Protokoll zustandekriegen, weil das eben nicht mehr verständlich ist. Daher muß ich darum bitten, was ja ohnehin dem § 240 StPO13 entspricht, jeweils sich zu Wort zu melden und abzuwarten, bis ich das Wort erteile. Ich muß also grundsätzlich z. B. erklären, Herr Rechtsanwalt Sowieso und Sowieso, damit auch das Protokoll weiß, wer nun im Augenblick spricht. […] Ich darf jetzt die Frage an die Herren Verteidiger stellen, ob das Einverständnis, ein Wortprotokoll herzustellen, nach wie vor existiert? Ich sehe keine Beanstandungen. Dann können, wenn zu den technischen Angelegenheiten keine Fragen gestellt werden sollen? Auch das scheint nicht der Fall zu sein? […]
VORS.: Schön, damit komme ich zum Aufruf der Strafsache gegen Andreas Baader, Ulrike Meinhof, Gudrun Ensslin, Jan-Carl Raspe. Dem Gericht sind die Angeklagten durch den Anhörungstermin vom 12. Februar 1975 persönlich bekannt. Als Verteidiger sind erschienen, ich darf der Reihe nach aufführen:
Herr Rechtsanwalt von Plottnitz, Herr Rechtsanwalt Riedel, Frau Rechtsanwältin Becker, Herr Rechtsanwalt Schily, Herr Rechtsanwalt Schwarz, Herr Rechtsanwalt Schnabel, Herr Rechtsanwalt Künzel, Herr Rechtsanwalt Grigat, Herr Rechtsanwalt Eggler, Herr Rechtsanwalt Linke, Herr Rechtsanwalt König und Herr Rechtsanwalt Schlaegel.